10. September 2025 von Hartmut Fischer
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Untervermietung nur, wenn man zurückkehren will

Untervermietung nur, wenn man zurückkehren will

© Worawith Ounpeng / Vecteezy

10. September 2025 / Hartmut Fischer

In Fällen, in denen ein Mieter ein berechtigtes Interesse hat, muss der Vermieter normalerweise der Untervermietung zustimmen (§ 553 BGB). Allerdings muss der untervermietende Mieter auch planen, die Wohnung wieder selbst zu übernehmen. Soll das Mietverhältnis lediglich vorsorglich für einen eventuell eintretenden Notfall erhalten werden, muss der Vermieter grundsätzlich einer Untervermietung nicht zustimmen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 30.12.2024 (Aktenzeichen 63 S 202/24).


Hier können Sie das Original-Urteil lesen.


Mieter verlangt Erlaubnis zur Untervermietung

In dem Verfahren ging es um die Untervermietung einer Wohnung, deren Hauptmieter verzogen war, da es immer wieder zu Streitigkeiten mit einem Nachbarn kam und er seine sich in Verhaltenstherapie befindliche Tochter betreuen muss. Eine Rückkehr in die Wohnung, die er untervermieten wollte, war nicht geplant. Vielmehr wollte der Mieter die Wohnung als Reservewohnung für den Fall nutzen, dass der Mietvertrag in der anderen angemieteten Wohnung nicht verlängert wird oder keine andere Wohnung gefunden werden kann.

Amtsgericht: Ohne Rückkehrwille kein Recht zur Untervermietung

Damit stand für das Amtsgericht Schöneberg fest, dass kein klar erkennbarer Wille zur Rückkehr in die Wohnung besteht, weshalb der Mieter keinen Anspruch auf die Zustimmung zur Untervermietung hat.

Landgericht verweigert ebenfalls Recht auf Untervermietung

Diese Einschätzung bestätigte das Landgericht Berlin und lehnte das Recht auf Untervermietung ab. Der Hinweis des Mieters, dass nicht mehr mit Streitigkeiten mit dem Nachbarn zu rechnen sei, da dieser inzwischen dement geworden sei, ließ das Gericht so nicht gelten. In der Begründung führt das Gericht aus, dass der Mieter die Wohnung laut eigener Aussage nur „gegebenenfalls“ wieder beziehen würde.

Auch der Hinweis des Mieters, dass die Tochter ihre Verhaltenstherapie beendete, reichte dem Gericht nicht aus. Insgesamt blieben die Formulierungen des Mieters sehr vorsichtig. Ein Wiedereinzug in die Wohnung könnte nur „vermutlich“ erfolgen.

Für die Richter waren die Aussagen des Mieters zu schwammig. Wer lediglich sagt, er werde „gegebenenfalls“ oder „vermutlich“ zurückkehren, hat keinen konkreten Rückkehrwillen. Der Mieter hat deshalb keinen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung (§ 553 BGB). Für die Erlaubnis ist entscheidend, dass der Mieter auf jeden Fall wieder einziehen möchte. Nur dann kann ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestehen.


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