4. August 2025 von Hartmut Fischer
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Vorkaufsrecht bei Teileigentum

Vorkaufsrecht bei Teileigentum

© Andrii Synenky / Vecteezy

4. August 2025 / Hartmut Fischer

Nach § 577 BGB haben Mieter in vielen Fällen ein Vorkaufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in einem Urteil vom 21.05.2025 mit der Frage, wie dieses Vorkaufsrecht angewandt wird, wenn eine Mietwohnung lediglich als Teileigentum verkauft wird. (Aktenzeichen VIII ZR 201/23).

Mieter will Vorkaufsrecht nach einem Jahr ausüben

In dem Verfahren ging es um die Wohnung eines Mehrfamilienhauses, die – wie auch die anderen Wohnungen – in eine Teileigentumseinheit umgewandelt wurde. Die Einheiten wurden an eine Gesellschaft verkauft. Der Mieter war über den Verkauf der Wohnungen als Teileigentumseinheiten informiert worden. Er übte sein Vorkaufsrecht jedoch erst nach einem Jahr aus. Außerdem verlangte er Schadenersatz, weil er die Wohnung nicht mehr erwerben konnte.

BGH bestätigt Vorkaufsrecht – dennoch hat die Klage keinen Erfolg

Der klagende Mieter hatte vor dem BGH keinen Erfolg. In seinen Ausführungen zum Urteil stellte das Gericht zunächst klar, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB auch gilt, wenn an der betroffenen Wohnung kein Wohnungseigentum, sondern Teileigentum begründet wird.

Allerdings hat der Mieter lediglich zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags informiert wird. Die Informationspflicht ist auch erfüllt, wenn die Daten des potenziellen Käufers geschwärzt wurden. Außerdem muss der Mieter bei Information über den Kauf auch ausdrücklich auf das Vorkaufsrecht hingewiesen werden.

Im vorliegenden Fall begann die Ausschlussfrist im 1. Quartal 2018. Der ehemalige Mieter übte sein Vorkaufsrecht jedoch erst im August 2019 aus, was definitiv zu spät war.

Bei der Zweimonatsfrist handelt es sich im Übrigen um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist ist die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb ausgeschlossen.


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