8. September 2023 von Hartmut Fischer
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WEG: Ladestationen für E-Autos – wer über was entscheidet?

WEG: Ladestationen für E-Autos – wer über was entscheidet?

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8. September 2023 / Hartmut Fischer

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass ihm das Recht auf den Einbau einer Elektroladestation für E-Autos eingeräumt wird. Dabei handelt es sich aber um eine grundsätzliche Erlaubnis, die nicht beinhaltet, dass der Antragsteller die Ladestation nach seinen Vorstellungen einbauen lässt. Wie die Ladestation installiert wird, entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Stutgart in einem Urteil vom 05.07.2023 (Aktenzeichen 10 S 39/21)

wohnungseigentümer will seinen plan durchsetzen

Das Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer ausgelöst, der Ladestationen für E-Autos an den Stellplätzen der Wohneigentumsanlage forderte. Grundsätzlich wurde dieser Vorschlag auch von der Wohnungseigentümergemeinschaft begrüßt. Allerdings bestand der Eigentümer auf der Umsetzung eines von ihm entwickelten Konzeptes. Die Gemeinschaft hingegen beauftragte ein Unternehmen, ein Konzept zu erstellen. Diesen Vorschlag wollte man abwarten. Da er sich mit seinem Modell nicht durchsetzen konnte, erhob der Wohnungseigentümer Klage vor dem Amtsgericht Tübingen.

amtsgericht gibt der wohneigentümergemeinschaft recht

Dort entschied man zu Gunsten der Gemeinschaft. Sie habe das Recht, den Vorschlag des beauftragten Unternehmens abzuwarten und danach über die Art der Anbringungh von Ladestationen für E-Autos zu entscheid. Gegen diese Entscheidung ging der Wohnungseigentümer in Berufung vor das Landgericht Stuttgart.

landgericht bestätigt amtsgericht

Dort entschied man ebenfalls zugunsten der Gemeinschaft. Grundsätzlich habe der Kläger Anspruch auf die Genehmigung des Einbaus einer Ladesäule für E-Autos. Dies ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Dieser Anspruch umfasse aber nicht die Genehmigung des von ihm vorgeschlagenen Konzepts.

Art der umsetzung ist sache der Wohneigentümergemeinschaft

Nach dem WEG habe jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf die Genehmigung der sich durch die Installation von Ladestationen für E-Autos ergebenden baulichen Veränderungen. Damit sei aber nicht die Genehmigung einer bestimmten Durchführung der Maßnahmen. Hierüber entscheide die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach eigenem Ermessen. Eine individuelle Entscheidung eines Wohnungseigentümers müsse nicht berücksichtigt werden.


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