11. März 2015 von Hartmut Fischer
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Weiteres Urteil wegen Kinderlärm

Weiteres Urteil wegen Kinderlärm

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11. März 2015 / Hartmut Fischer

701484_web_R_K_by_Alexandra_H._pixelio.deWieder einmal kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der Lärmbelästigung durch spielende Kinder. Im vorliegenden Fall wollten die Anlieger in der Nähe eines Kinderspielplatzes die Verlegung des Platzes erreichen. Mit diesem Ansinnen scheiterten sie jedoch vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Auch in diesem Urteil verwiesen die Richter darauf, dass die Geräusche, die spielende Kinder verursachen unter dem Aspekt einer weitergehenden Toleranz der Gesellschaft zu betrachten seien. Da es sich hier um Geräusche handele, die dem Wesen und der Entwicklung der Kinder entsprächen, habe man diese grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen. Deshalb dürfe das Bundesimmissionsschutzgesetz in diesem Fall auch nicht herangezogen werden.

§ 22, Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz: „ Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Im vorliegenden Fall sahen die Richter auch keinen Sonderfall, bei dem eine andere Beurteilung maßgebend sei. Dies könne etwa in Betracht kommen, wenn sich in der Nachbarschaft Einrichtungen mit einem besonderen Ruhebedürfnis befinden würden (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen usw.). Auch passe der Spielplatz von der Anlage und Größe her in das Wohngebiet. Man könne der Stadt, die den Spielplatz plante und baute, auch nicht vorwerfen, dass sie damit gegen das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme verstoßen habe. Den Rechten der Nachbarn habe man durch die Festlegung von Nutzungszeiten und der Zulassung bestimmter Altersgruppen ausreichend Rechnung getragen. Der Spielplatz durfte nur von Kindern bis 12 Jahren zwischen 08:00 und 13:00 beziehungsweise 14:00 und 20:00 Uhr genutzt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28.01.2015 – Aktenzeichen: 5 K 1542/14.TR
Foto: Alexandra H. / pixelio.de

 

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