17. März 2015 von Hartmut Fischer
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Eigentumswohnung: Keine Naturheilpraxis ohne Zustimmung

Eigentumswohnung: Keine Naturheilpraxis ohne Zustimmung

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17. März 2015 / Hartmut Fischer

Soll in einer Eigentumswohnung die Praxis eines Heilpraktikers eröffnet werden, muss zunächst die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden, wenn dies von der Gemeinschaftsordnung gefordert wird. Das entschied das Landgericht München.

Vorausgegangen war die Unterlassungsklage eines Wohnungseigentümers, der damit die Naturheilpraxis in einer anderen Wohnung verbieten lassen wollte. Das zuständige Landgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten zunächst fest, dass der beklagte Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht habe, die Wohnung zu gewerblichen Zwecken zu vermieten oder selbst gewerblich zu nutzen. Hier sei aber auch § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu beachten. Dort heißt es:

„Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet … die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst …“

Hinzu kam, dass die Gemeinschaftsordnung vorsah, dass für eine gewerbliche Nutzung einer Wohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters eingeholt werden müsse. Diese Regelung legte das Gericht dahingehend aus, dass sie immer dann greifen solle, wenn nicht eindeutig erkennbar sei, ob ein Nachteil der anderen Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG daraus erwachse. Dies sei aber im vorliegenden Fall gegeben. Dabei spiel das grundsätzliche Recht zu gewerblichen Nutzung keine Rolle.

Urteil des Landgerichts München vom 26.01.2015 – Aktenzeichen 1 S 9962/14 WEG

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