15. Februar 2016 von Hartmut Fischer
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Wenn die Wasseruhr versagt

Wenn die Wasseruhr versagt

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15. Februar 2016 / Hartmut Fischer

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Ergibt sich für ein Grundstück ein Frischwasserverbrauch innerhalb von 1 ½ Jahren knapp 1100 m³, muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass der Wasserzähler nicht in Ordnung war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, muss er die vom Wasserlieferanten in Rechnung gestellten Zahlungen leisten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt.

In dem Streitfall ging es um ein Wohnhaus, bei dem laut Wasseruhr am 31.12.2012 ein Stand von 370 m³ ermittelt wurde. Am 18.11.2013 stellte man laut Zähler einen Stand von 1.442 m³ fest, also einen Verbrauch von 1.072 m³ in knapp einem Jahr. Dies kam auch dem Wasserlieferanten sehr hoch vor, so dass er im Januar eine erneute Ablesung vornahm, bei der ein Stand von 1.451 m³ ermittelt wurde. Daraufhin informierte man den Grundstückseigentümer, der die Ansicht vertrat, dass der Zähler beschädigt sein müsse. Er wies darauf hin, dass das Haus noch gar nicht bezogen sei und er sich für drei Monate im Ausland aufgehalten habe.

Man einigte sich darauf, die Wasseruhr prüfen zu lassen. Die staatlich anerkannte Prüfstelle konnte jedoch keine Schäden feststellen. Daraufhin stellte der Wasserlieferant dem Hauseigentümer für die Zeit vom 01.01.2013 bis 14.07.2014 insgesamt 1.088 m³ Wasser in Rechnung (3.839,59).

Der Hausbesitzer legte zunächst Widerspruch ein, der aber scheiterte. So kam es zur Klage. Der Hauseigentümer stellte klar, dass der Wasserverbrauch nicht nachvollziehbar sein und dass für den Verbrauch keine plausible Erklärung denkbar sei. Außerdem sei die Prüfung der Wasseruhr zwar von einer staatlich anerkannten Stelle geprüft worden – dies stelle aber keine Prüfung durch einen Sachverständigen dar.

Doch der Hauseigentümer hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Neustadt hielt den Abgabenbescheid für zulässig. Für die Gebührenfestsetzung habe man auch einen Verbrauch von 1.088 m³ zugrunde legen dürfen. Dass die Wasseruhr korrekt gearbeitet habe, ergebe schon der ersten Anschein: Der Zähler sei ordnungsgemäß geeicht gewesen. Auch habe die staatlich anerkannte Prüfstelle keine Mängelhinweise gefunden. Die Prüfung durch diese Stelle sei ausreichend, um den ersten Anschein zu belegen.

Die Richter verwiesen auf die Eichordnung, nach der bei einer Befundprüfung festgestellt werde, ob das Messgerät die gesetzlich erlaubten Toleranzen einhalte und ob alle anderen Anforderungen zur Zulassung der Messuhr erfüllt seien. Die Befundprüfung habe hier keine Beanstandungen ergeben.

Die Hinweise des Hausbesitzers hingegen reichten nicht aus, um die Feststellung zu entkräften, die Wasseruhr arbeite korrekt. Der Hinweis des Hausbesitzers, der Verbrauch sei nicht plausibel zu erklären, reiche hier nicht aus. Da der Anscheinsbeweis ergab, dass die Uhr intakt war, müsse der Hauseigentümer den Nachweis erbringen, wie erhöhten Verbrauchswerte auf der Wasseruhr entstanden sind.

Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 28.01.2016 – Aktenzeichen 4 K 203/15.NW
Foto: (c) Dieter Schütz  / pixelio.de

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