11. Februar 2016 von Hartmut Fischer
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Zurückbehaltungsrecht bei Mietmängeln

Zurückbehaltungsrecht bei Mietmängeln

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11. Februar 2016 / Hartmut Fischer

Zurückbehaltungsrecht bei Mietminderung

Übt der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel an der Mietsache aus, wird dies nicht durch eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters aufgehoben. Dies entschied das Amtsgericht Gießen.

In dem Verfahren ging es um Mietminderungen bei sieben Monatsmieten (November bis Mai des Folgejahres). Der Mieter begründete dies mit diversen Mängeln in der Wohnung. Der Vermieter wollte die Gründe nicht anerkennen und kündigte wegen Zahlungsverzug. Der Mieter hingegen weigerte sich jedoch, auszuziehen. Daraufhin versuchte der Vermieter, die Kündigung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Das zuständige Amtsgericht lehnte dies aber ab. Nach Auffassung des Richters habe der Vermieter nicht wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen können.

Das Gericht stellte fest, dass eine Mietminderung von 8 % bei der fehlenden Beheizung eines kleinen Raums gerechtfertigt sei. Für die Monate April und Mai sei jedoch nur 4 % anzuerkennen. Für die ebenfalls vom Mieter beanstandete Geruchsbelästigung im Treppenhaus hielt der Richter eine Mietminderung von weiteren 4 % für angemessen. Für eine defekte Duschkabine, die dazu führte, dass nach jedem Duschen der Boden feucht gewischt werden musste, setzte er eine Mietminderung von 3 % an.

Dem Mieter habe, so das Gericht weiter, ein Zurückbehaltungsrecht vom doppelten Minderungsbetrag zugestanden. Die Räumungsklage könne nicht dazu führen, dass dieses Recht entfalle.

Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 05.11.2015 – Aktenzeichen 48 C 48/15

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