14. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Wie viel Stellplätze sind in der Nachbarschaft erlaubt?

Wie viel Stellplätze sind in der Nachbarschaft erlaubt?

14. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich muss man in einem allgemeinen Wohngebiet den Fahrzeuglärm beim Abstellen beziehungsweise Einparken von Fahrzeugen hinnehmen. Auch die Genehmigung von 26 Stellplätzen ist deshalb normalerweise nicht rechtswidrig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.10.2020 festgestellt (Aktenzeichen 2 M 71/20).

In dem Streit ging es um ein Gebäude, in der zunächst eine Behörde untergebracht war, die aber dann in ein Wohngebäude umgewandelt wurde. Im Rahmen der Baugenehmigung wurden auch insgesamt 26 Stellplätze im Gebäude-Innenhof genehmigt. Hiergegen klagte ein Grundstücksnachbar und beantragte gleichzeitig Eilrechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht in Halle erteilte diesen Eilrechtsschutz. Nach Meinung des Gerichts war die Genehmigung der Stellplätze rechtswidrig. Sie verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Durch die Parkplätze würde es zu einer stark erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung kommen. Der verurteilte Grundstückseigentümer akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ein.

Hier entschied das Gericht zugunsten des Grundstückseigentümers. Der Eilrechtsschutz habe nicht gewährt werden dürfen, da die Genehmigung der Stellplätze rechtens sei. Das Oberverwaltungsgericht sah in der Genehmigung keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme des Nachbarn (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – Baunutzungsverordnung). Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sei es den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet zuzumuten, den von den abzustellenden Fahrzeugen ausgehenden Lärm hinzunehmen. Im Einzelfall seien hier aber abweichende Regelungen möglich.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Belästigung jedoch für zumutbar. Dabei berücksichtigte es auch, dass sich in dem Straßenviertel bereits knapp 70 Stellplätze befanden. Außerdem errechnete das Gericht, dass man durch die 26 Stellplätze mit rund 90 Bewegungen am Tag und sechs Bewegungen in der Nacht rechnen müsse. Darin sah das Oberverwaltungsgericht aber keine übermäßige Belastung der übrigen Anlieger.

Darin liege keine übermäßige Belastung der Anwohner. Daher hielt das Gericht die Errichtung der 26 Stellplätze für zumutbar.

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