26. Oktober 2010 von Hartmut Fischer
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Mieter ohne Anspruch auf Stellplatz

Mieter ohne Anspruch auf Stellplatz

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26. Oktober 2010 / Hartmut Fischer

Enthält der Wohnungsmietvertrag keine ensprechende Klausel, ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, dem Mieter einen Stellplatz für sein Fahrzeug zur Vefgfügung zu stellen. Er muss ihm auch keinen vorhandenen Platz vermieten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof hervor, die dieser Tage veröffentlicht wurde (Entscheidung vom 31.08.2010 – Aktenzeichen VIII).

Ein Mieter verlangte von seinem Vermieter, dass dieser ihm einen der freien Garagenstellplätze vermiete. Er argumentierte damit, dass er in einer Liste des Vermieters als Interessent geführt werde und deshalb „im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses“ einen Anspruch auf eine Vermietung habe. Gleichzeitig berief er sich auf § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben. Beide Ansätze ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten.

Die Richter stellten fest, dass der Wohnraummietvertrag keine Verpflichtung des Vermieters beinhalte, dem Mieter einen Stellplatz anzubieten oder zur Verfügung zu stellen. Aus dem Mietvertrag könne deshalb keine (Neben-)Pflicht des Vermieters abgeleitet werden, die ihn in irgendeiner Weise verpflichte, eine Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug des Mieters zu schaffen. Dass der Vermieter eine Liste führe, in der die Interessenten für Garagenstellplätze aufgeführt seien, löse keinerlei Rechte seitens des Mieters aus. Von einer willkürlichen Handlung des Vermieters könne keine Rede sein, wenn dieser nach eigenem Ermessen die Stellplätze vermiete.

§ 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) können hier ebenfalls nicht herangezogen werden. Dieser Paragraf diene lediglich dazu, bestehende Rechte zu modifizieren oder deren Ausübung Grenzenzu setzen.

Der Anspruch des Mieters auf einen Stellplatz wurde bereits im Berufungsverfahren verneint. Der BGH wollte die Revision aus den vorgenannten Gründen auch nicht zulassen. Der Mieter hat wohl die Aussichtslosigkeit seines Anspruchsbegehrens erkannt und seinen Antrag auf Revision zurückgezogen.

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