24. Oktober 2010 von Hartmut Fischer
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Was bringt das neue Miterechtsänderungsgesetz

Was bringt das neue Miterechtsänderungsgesetz

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24. Oktober 2010 / Hartmut Fischer

Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzenwurf zur Änderung des Mietrechts hat bereits zu heftigen Diskussionen zwischen den Verbänden der Mieter und der Immobilieninhaber geführt. Hier die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs.

  • Der Katalog der Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter dulden muss, soll um Maßnahmen der energetischen Sanierung erweitert werden.
  • Mieter sollen kein Recht der Mietminderung haben, wenn eine energetische Modernisierungsmaßnahme aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen durchgeführt werden müssen.
  • Die in der Praxis bewährte und kostengünstigte „Berliner Räumung“ soll nun als Alternative zur normalen Räumung ins Gesetz aufgenommen werden.
  • Befinden sich bei einer Räumung Personen in der Wohnung, von denen der Vermieter nichts wusste, soll gegen diese Personen ein ergänzender Titel auf dem Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden können.
  • Kommt ein Mieter mit seinen Kautionszahlungen in Rückstand, soll ihm fristlos – ohne vorherige Abmahnung – gekündigt werden können, wenn der Rückstand zwei Monatskaltmieten erreicht hat. Der Mieter soll aber die Möglichkeit erhalten, den Rückstand binnen zwei Monaten nach Rechtsanhängigkeit der Räumungsklage nocht tilgen und damit die Kündigung unwirksam machen zu können.
  • Beim Erwerb von vermieteten Wohnraum durch mehrere Personen oder Gesellschaften sollen die Kündigungssperrfristen nach § 557a BGB gelten (drei Jahre beziehungsweise bis zu zehn Jahre bei Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum).

Ob und wann diese geplanten Veränderungen allerdings Gesetz werden ist noch offen. Zunächst muss die derzeit laufende Diskussion abgewartet werden.

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