20. Oktober 2010 von Hartmut Fischer
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Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetz für BSI enttäuschend

Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetz für BSI enttäuschend

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20. Oktober 2010 / Hartmut Fischer

Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes, ist von dem Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz enttäuscht. Kießling in einer Pressemitteilung seines Verbandes: „Der Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes wird dem Auftrag, den sich die Regierung im Koalitionsvertrag gestellt hat, nämlich die Hürden im Mietrecht für eine energetische Sanierung zum gemeinsamen Vorteil von Mietern und Eigentümern zu senken und die bestehenden Möglichkeiten der gewerblichen Wärmelieferung (Energiecontracting) im Mietwohnungsbereich zu erweitern, nicht gerecht“.

Der Entwurf berücksichtige die im Koalitionsvertrag gemachten Vorgaben nur teilweise oder gar nicht. Den von der Bundesregierung erst am 28.09.2010 formulierten Forderungen innerhalb des Energiekonzeptes würde der Entwurf in keiner Weise gerecht. Im Energiekonzept heißt es: „Mit dem Ziel, verstärkt Energieeffizienzpotenziale im Gebäudebereich zu heben, wird die Bundesregierung das Mietrecht ausgewogen novellieren und für energetische Sanierungen investitionsfreundlicher gestalten.“

So kritisiert der Verband, dass das Mietminderungsrecht bei Beeinträchtigungen durch energetische Sanierungsmaßnahmen nur ausgeschlossen werden soll, wenn der Eigentümer zu energetischen Maßnahmen gesetzlich verpflichtet ist. Da der Immobilienbesitzer aber nur in Ausnahmefällen gesetzlich zur energetischen Sanierung gezwungen werde, greife diese Regelung nicht. Natürlich müsse die Selbstentscheidung des Hauseigentümers auch zukünftig gewährleistet sein – wenn er sich dann aber zur energetischen Sanierung entschließt, müsse er vor der Mietminderung durch den Mieter geschützt werden.

Weiter kritisiert Kießling dass die Duldungspflicht von energetischen Sanierungsmaßnahmen auch künftig unter dem Vorbehalt der geltenden Härteklausel stehen soll. „Wie soll in der Praxis eine Abwägung der Belange der Energieeffizienz und des Klimaschutzes gegen die vom Mieter angeführten Härtegründe aussehen? Solche praxisfernen Regelungen machen das Mietrecht komplizierter und nicht einfacher“, meint der Verbands-Chef. Statt Rechtsicherheit bei der energetischen Modernisierung und Mieterhöhung bekommen die Investoren mit diesem Entwurf nur Rechtsicherheit, wenn sie die Kosten der energetischen Sanierung nicht auf den Mieter überwälzen.

Angesichts dieser zentralen Schwachpunkte können die marginalen positiven Änderungen wie zum Beispiel, dass der Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz auch Maßnahmen als energetische Modernisierung anerkennt, die zu Einsparungen von Primär- und Endenergie oder zur effizienteren Energienutzung führen, oder dass bei den Härtegründen auch Belange der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes berücksichtigt werden sollen, keinen positiven Effekt auf die energetische Modernisierung des vermieteten Wohnraums entfalten. „Klimapolitik und Mietrecht müssen in Einklang gebracht werden. Diese Chance besteht jetzt und sollte von allen Beteiligten genutzt werden“ so Kießling abschließend

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