3. März 2026 von Hartmut Fischer
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Wohnungseigentümer und Kommunikationsrechte

Wohnungseigentümer und Kommunikationsrechte

© Andy Dean / Vecteezy

3. März 2026 / Hartmut Fischer

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass er Anzeigen im Informationskasten („Schwarzes Brett“) der Hausverwaltung veröffentlichen darf. Der Zugang zum WEG-Bereich auf dem Onlineportal der Hausverwaltung kann nicht verweigert werden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem Urteil vom 26.05.2025 (Aktenzeichen 1291 C 23031/24).

Wohnungseigentümer streitet mit Wohnungseigentümergemeinschaft

In dem Verfahren stritt ein Wohnungseigentümer mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Der Eigentümer verlangte, dass seine Mitteilungen in einem der beiden Informations-Glaskästen der WEG ausgehängt werden, und ihm Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG eingeräumt wird.

Wohnungseigentümer will Infokasten der Hausverwaltung nutzen

Die im Eingangsbereich der Wohnanlage befindlichen Glaskästen nutzt die Hausverwaltung. Der Hausmeister veröffentlichte dort eigenmächtig eine Vermietungsanzeige für einen Tiefgaragenplatz. Der Wohnungseigentümer klebte auf die Scheibe einer Vitrine einen Aushang mit Klebestreifen fest. Diesen Aushang entfernte der Hausmeister nach kurzer Zeit. Eine Ärztin, die nicht im Haus wohnte oder dort eine Wohnung besaß, klebte ebenfalls eine Anzeige außen auf die Scheibe eines Glaskastens. Diese Anzeige blieb monatelang hängen.

Hausverwaltung sperrt Wohnungseigentümer im Internet

Die Hausverwaltung betreibt ein Internet-Portal mit einem Eigentümerbereich. Hierfür erhielten die WEG-Mitglieder ein Zugangs-Passwort. Der streitende Wohnungseigentümer sandte innerhalb einer halben Stunde über das Portal 13 Nachrichten. Darum sperrte die Hausverwaltung sein Passwort und verweigerte den Portalzugang.

Klage des Wohnungseigentümers nur teilweise erfolgreich

Der Wohnungseigentümer klagte wegen der Entfernung seiner Anzeigen und des Entzugs des Portalzugangs. Im Juni 2025 entschied das Amtsgericht München, dass er keinen Anspruch hat, die Informationskästen der Hausverwaltung zu nutzen. Dass der Hausmeister unerlaubt einen Aushang befestigt, stellt einen Ausnahmefall dar, aus dem die Duldung der Veröffentlichung durch andere Personen nicht abgeleitet werden kann.

Wohnungseigentümer hat Recht auf Internetzugang

Allerdings hat der Wohnungseigentümer Anspruch auf Zugang zum Internet-Portal, der sich aus § 18 Abs. 2 WEG ergibt. Das Portal stellt eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation dar. Sie muss sämtlichen Eigentümern offenstehen. Hier gilt die ordnungsgemäße Verwaltung, bei der auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet werden muss. Daher ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen müssen von Anfang an definiert werden. Einer Sperrung muss immer eine Abmahnung vorausgehen.

13 verschiedene Nachrichten in 30 Minuten stellen nach Meinung des Gerichts noch keinen Missbrauch (242 BGB) dar. Zwar muss die Hausverwaltung so etwas nicht dauerhaft akzeptieren. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Ausnahmefall. Eine Sperrung ohne Abmahnung kommt deshalb nicht in Betracht.

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