Zeitmietvertrag: Möglichkeit in engen Grenzen

Zeitmietvertrag: Möglichkeit in engen Grenzen
© wichayada suwanachun / Vecteezy
Viele Vermieter werden wohl schon darüber nachgedacht haben, einen Zeitmietvertrag abzuschließen. Aber Vorsicht: Hier sind enge Grenzen gesetzt, die unbedingt beachtet werden müssen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, wird aus dem befristeten Vertrag automatisch ein unbefristeter.
Nur qualifizierte Zeitverträge sind möglich
Seit der Mietrechtsreform ist nur noch der „qualifizierte Zeitmietvertrag“ möglich. Das bedeutet, dass im Mietvertrag ein Grund angegeben werden muss, warum die Mietzeit begrenzt wird. Der Gesetzgeber erkennt allerdings nicht alle denkbaren Begründungen an. Nach § 575 BGB kann ein Zeitmietvertrag nur damit begründet werden, dass die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit
- vom Vermieter selbst genutzt werden soll.
- von einem Familienangehörigen oder einem Angehörigen des Haushaltes übernommen werden soll.
- wesentlich umgebaut werden soll, instand gesetzt wird oder abgerissen werden soll.
- Wenn die Wohnung an einen Mitarbeiter vermietet wird, und die Nutzungsdauer abzusehen ist (Beispiel: Ein Bauleiter wird für eine längere Maßnahme an einen anderen Ort versetzt und benötigt nur für die Zeit der Maßnahme eine Wohnung).
Begründung besonders wichtig
Andere Gründe werden vom Gesetzgeber nicht akzeptiert. Während der laufenden Mietzeit kann der Grund für die Befristung nicht mehr geändert werden. Grundsätzlich können Begründungen auch nicht ausgetauscht werden. Wurde allerdings vereinbart, dass die Wohnung nach Ablauf des Zeitmietvertrages von einem Angehörigen genutzt wird, sind Abweichungen erlaubt (statt des Sohnes zieht die Tochter in der Wohnung ein).
Wurde jedoch ein gültiger Zeitmietvertrag geschlossen, dessen Begründung während der Mietzeit entfällt, hat der Mieter generell keinen Anspruch auf einen unbefristeten Mietvertrag. Sollte sich der Grund für den Vertrag ändern und sich das vereinbarte Ende nach hinten verschieben, verlängert sich der Zeitmietvertrag nicht automatisch. Beide Seiten (Vermieter und Mieter) müssen mit einer Verlängerung einverstanden sein.
Zeitmietvertrag: Nur schriftlich
Ein Zeitmietvertrag ist an die Schriftform gebunden. Das bedeutet, dass der Vertrag schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Im Vertrag muss das exakte Mietende angegeben werden. Eine Verlängerung des Zeitmietvertrages kann beliebig oft verlängert werden, solange der Grund für die Befristung gegeben ist.
Auskunftsrecht des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass ihm auf Anfrage mitgeteilt wird, ob die Gründe, die zur Befristung des Vertrags führten, weiter bestehen. Eine entsprechende Anfrage darf der Mieter allerdings frühestens 4 Monate vor dem vereinbarten Mietende stellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von sich aus den Mieter zu informieren.
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