15. August 2014 von Hartmut Fischer
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Zwei Hunde in der 50 m²-Wohnung

Zwei Hunde in der 50 m²-Wohnung

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15. August 2014 / Hartmut Fischer

686589_web_R_K_B_by_Rosi_von_Dannen_pixelio.deGrundsätzlich kann der Vermieter die Hundehaltung im Mietvertrag nicht generell verbieten. Der Haltung von zwei Labrador-Hunden muss er zustimmen. Dies entschied das Amtsgericht Reinbek.

In dem Verfahren ging es um den Streit einer Mieterin mit ihrem Vermieter. Dieser hatte im Formularmietvertrag eine Klausel aufgenommen, wonach die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme von Kleintieren grundsätzlich untersagt wurde. Nach dieser Klausel musste für eine abweichende Regelung eine eigene Vereinbarung getroffen werden. Der Vermieter erlaubte der Mieterin allerdings die Haltung eines Labradors.

Als die Mieterin einen zweiten Labrador anschaffen wollte, verweigerte er jedoch die Zustimmung. Unter anderem warf er der Mieterin vor, dass sie das Treppenhaus nicht ausreichend reinige, so dass dort Haarbüschel des Hundes, den die Mieterin bereits besaß, zu finden waren. Wegen der Weigerung kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung

Der Richter entschied, dass der Mieterin die Hundehaltung erlaubt werden müsse. Er verwies dabei auf den § 535 BGB, wo es heißt: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Die 50 m²-Wohnung hielt der Richter für ausreichend groß genug, um dort die Hunde zu halten. Es spreche auch für die Mieterin, dass sie für die Tiere eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Schließlich sei es auch zu keinerlei Beschwerden von dritter Seite bezüglich der Hundehaltung gekommen.

Die mangelnde Treppenhausreinigung sah der Richter nicht als Problem der Hundehaltung an. Hier ginge es um ein Problem der Treppenhausreinigung.

Das im Mietvertrag grundsätzlich festgelegte Hundehaltungsverbot erklärte der Richter für unwirksam. Er verwies hier auf § 307 BGB (Unangemessene Benachteiligung in allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der generelle Ausschluss der Tierhaltung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die auch nicht dadurch aufgehoben würde, dass eine individuelle Vereinbarung vorgesehen sei, da der Vermieter diese individuelle Vereinbarung verweigern könne und dadurch das generelle Verbot gegolten habe.

Urteil des Amtsgerichts vom 04.06.2014 – Aktenzeichen: 11 C 15/14
Foto: © Rosi von Dannen  / pixelio.de

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