19. August 2014 von Hartmut Fischer
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Vergleichswohnung bei Mieterhöhungsverlangen

Vergleichswohnung bei Mieterhöhungsverlangen

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19. August 2014 / Hartmut Fischer

In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, das der Vermieter mit einer Vergleichswohnung begründete. Bei dem Mietobjekt handelte es sich jedoch um eine 240 m² große Altbauwohnung, bei der die in der zweiten Etage befindlichen Räume (Gesamtfläche 62 m²) nur über das Treppenhaus zu erreichen waren. Diese Besonderheit war bei der Vergleichswohnung nicht gegeben. Aus diesem Grund lehnte der Mieter die Mieterhöhung als unwirksam ab. Für ihn war die Vergleichbarkeit des Mietobjekts und der Vergleichswohnung nicht gegeben.

Das Landgericht Berlin teilte die Ansicht des Mieters nicht. Da es sich bei der Vergleichswohnung auch um eine ähnlich große Altbauwohnung, wie das Mietobjekt, handelte, sei die Vergleichbarkeit gegeben. Darum verurteilten die Richter den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters, die jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen wurde.

Die Richter des BGH begründeten die Entscheidung dahingehend, dass entsprechend der laufenden Rechtsprechung die Anforderungen an die Vergleichbarkeit eines Mietobjekts und einer Vergleichswohnung nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Hier sei im Gegenteil eher großzügig zu verfahren. Eine Übereinstimmung aller wesentlichen Wohnwertmerkmale könne nicht gefordert werden, geschweige denn, deren Identität.

Wenn auch das Mietobjekt durch den getrennten Zugang zu den Mansardenräumen eine Besonderheit aufweise, so könne doch die Vergleichswohnung der gleiche Kategorie zugerechnet und deshalb als Rechtfertigung für die Mieterhöhung herangezogen werden. Allenfalls könne ein gewisser Abschlag in Anrechnung kommen, der der Besonderheit des Mietobjektes Rechnung trage.

Grundsätzlich solle der Hinweis auf eine Vergleichswohnung nicht den Nachweis für die ortübliche Vergleichsmiete erbringen. Hier solle die Angabe nur helfen, dass der Mieter die Rechtfertigung des Mieterhöhungsverlangens zumindest im Ansatz nachvollziehen könne

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.4.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 216/13

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