6. Juli 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Zweimal vermietet? Mietminderung!

Zweimal vermietet? Mietminderung!

6. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Wenn der Vermieter Kellerräume doppelt vermietet, hat der Mieter nach § 536 BGB Anspruch auf Mietminderung. Damit er den Minderungszeitraum berechnen kann, muss ihm der Vermieter nach § 542 BGB offenlegen, ab wann die Räume doppelt vermietet waren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 03.04.2020 (Aktenzeichen 23 C 182/18)

In dem Streitfall ging es um einen vermieteten Kellerraum. Der Mieter stellte eines Tages fest, dass an der Kellertüre das Schloss ausgetauscht wurde. Außerdem befanden sich in dem Raum nicht mehr die Gegenstände, die er dort eingelagert hatte. Als der Mieter die Veränderungen feststellte, hatte er den Raum rund ein halbes Jahr lang nicht betreten.

Der Mieter wollte nun die Miete mindern und verlangte vom Vermieter Auskunft darüber, ab wann der Kellerraum doppelt vermietet wurde. Der Vermieter gab die Daten jedoch nicht heraus und teilte mit, dass er dazu nicht in der Lage sei, da in der Zwischenzeit die Hausverwaltung gewechselt habe und die Unterlagen des vorigen Verwalters nicht vorlägen. Da sich der Mieter damit nicht zufriedengeben wollte, klagte er vor dem zuständigen Amtsgericht auf Herausgabe der Daten.

Dort entschied man zugunsten des Mieters. Diese habe einen Anspruch auf Auskunft über den Zeitraum der Doppelvermietung. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des § 242 BGB („Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“)

Der Vermieter habe eigenmächtig dem Mieter den Besitz an dem Kellerraum entzogen. Dies stelle eine Verletzung der Pflichten aus dem Mietverhältnis dar. Auch wenn der Mieter den Kellerraum über einen längeren Zeitraum nicht aufgesucht habe, könne dieser doch darauf vertrauen, dass sein Besitzanspruch an den Räumen weiter gewahrt bleibt.

Den Hinweis des Vermieters, dass ihm die entsprechenden Unterlagen wegen des Verwalterwechsels nicht zur Verfügung stünden, hielt das Gericht für unerheblich. Das sei Sache des Vermieters, der dann eben entsprechende Nachforschungen bei der früheren Verwaltung anstellen müsse.

Das könnte Sie auch interessieren:
Neubau um höhere Mieten zu erzielen?
Mieterhöhungsverlangen unter falschen Voraussetzungen dennoch gültig
Hausverkauf: Nur kurzfristig vermietet – keine Steuerpflicht

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.