18. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Die unwiderrufliche Mieterhöhungszustimmung

Die unwiderrufliche Mieterhöhungszustimmung

18. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Hat ein Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt, kann er dies nicht unter Bezugnahme auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht zurückziehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 17.10.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 94/17).

In dem Verfahren ging es um eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung, die er aber kurze Zeit später wieder zurückzog. Er zahlte nun die erhöhte Miete unter Vorbehalt und verlangte vor Gericht die Rückzahlung der Erhöhungsbeiträge und die Feststellung, dass die Nettokaltmiete nicht angehoben werde. Sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Auch der Gang vor den Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Er stellte klar, dass sich der Mieter nicht auf das Widerrufsrecht berufen könne, das bei Fernabsatzverträgen gelte.  Nach § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt sich das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Dies könne aber nicht so weit ausgelegt werden, dass das Widerrufsrecht des Mieters auch bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung gelte.

Mit dem Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung sollten Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters vorgebeugt werden. Diese Gefahren seien aber bei einem begründeten, schriftlichen Mieterhöhungsverlangen nicht gegeben. Der Mieter habe die Möglichkeit vor seiner Zustimmung die Rechtmäßigkeit eingehend zu prüfen.

 

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