18. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Rechtswidriger Waffenbesitz: Fristlose Kündigung

Rechtswidriger Waffenbesitz: Fristlose Kündigung

18. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

 

Bewahrt ein Mieter rechtswidrig eine Waffe mit Munition in seiner Wohnung auf, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen. Die Aufbewahrung überschreitet den dem Mieter zugesagten Mietgebrauch und stellt eine objektive Gefahr dar. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 25.06.2018 (Aktenzeichen 65 S 54/18).

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter, der ihm fristlos gekündigt hatte. Vorausgegangen war eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei, bei der eine Schusswaffe mit der entsprechenden Munition gefunden wurde. Der Mieter war nicht berechtigt, die Waffe zu besitzen beziehungsweise diese in der Wohnung zu lagern.

Der Mieter hatte der daraufhin erfolgten fristlosen Kündigung nicht Folge geleistet, so dass der Vermieter klagte und vor dem Amtsgericht Recht bekam. Gegen diese Entscheidung ging der Mieter in Berufung. Das Landgericht Berlin erteilte daraufhin den rechtlichen Hinweis, dass man beabsichtige, die Berufung abzuweisen.

Die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe nebst Munition in der Wohnung stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten des Mieters dar. Durch sein Verhalten habe der Mieter außerdem den Hausfrieden nachhaltig gestört. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung.

Ein Mieter, der illegal Waffen und Munition in seiner Wohnung aufbewahrt, müsse mit strafrechtlicher Verfolgung und einem Strafverfahren rechnen. Damit werde der Rahmen einer vertragsgemäßen Wohnungsnutzung überschritten. Da die Waffe eine objektive Gefahr darstelle, sei die Pflichtverletzung des Mieters als besonders schwerwiegend zu betrachten.

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