12. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Entschädigung für Hochspannungsleitung ist steuerfrei

Entschädigung für Hochspannungsleitung ist steuerfrei

12. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Verweigert ein Grundstückseigentümer die Führung einer Hochspannungsleitung über seinem Grundstück, muss er mit einer Enteignung rechnen. Stimmt er der Überspannung zu, um die Enteignung zu vermeiden, erhält er eine Entschädigung und die Zustimmung wird ins Grundbuch eingetragen. Die einmalige Entschädigungszahlung unterliegt dann nicht der Einkommensteuer. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 02.07.2018 (Aktenzeichen IX R 31/16)

In dem Streitfall hatte das zuständige Finanzamt eine solche Einmalzahlung der Einkommensteuer unterworfen. Die Höhe der Entschädigung wurde auf der Basis des verminderten Verkehrswertes des Grundstücks ermittelt. Die Überspannungserlaubnis wurde als immerwährende persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch vermerkt. Der Grundstückseigentümer war der Ansicht, dass die hierfür gezahlte Entschädigung nicht der Einkommensteuer unterliege.

Dieser Ansicht schloss sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung an. Bei der Entschädigung handelte es sich um keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Gericht argumentierte, dass es sich bei der Entschädigung nicht um eine Vergütung für eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück. Mit der Zustimmung und der Eintragung ins Grundbuch werde eine unbefristete, dingliche Belastung des Grundstücks akzeptiert. Die damit eingeräumte Dienstbarkeit habe die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils zur Folge.

Die Entschädigung stelle auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar. Denn zu diesen Einkünften zählte keine Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich.

Hinzu käme, dass der Steuerpflichtige mit einer teilweisen Zwangsenteignung rechnen musste. Da der Eigentümer auch vor diesem Hintergrund zugestimmt habe, könne man nicht von Einkünften aus sonstigen Leistungen sprechen.

 

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