23. August 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Klimatische Verstimmung in einer WEG

Klimatische Verstimmung in einer WEG

23. August 2019 / Hartmut Fischer

Eine ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung angebrachte Außenklimaanlage muss zurückgebaut werden, da hier die Rechte der anderen Eigentümer verletzt und bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden. Das entschied das Amtsgericht München am 26.03.2019. (Aktenzeichen 484 C 17510/18 WEG).

In dem Verfahren ging es um eine sogenannte Klimatruhe, die von einem Wohnungseigentümer an der Außenwand seiner Wohnung im Bereich der Terrasse angebracht wurde. Auch die Terrasse stand im Sondereigentum des Wohnungsinhabers. Von der Klimaanlage gingen Leitungen ab, die durch den Fensterrahmen in den Keller geführt wurden. Der Eigentümer hatte die Klimaanlage ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise des Verwalters eingebaut.

Als er die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung nachträglich einholen wollte, verweigerten die Mitglieder die Zustimmung. Gleichzeitig wies die Versammlung die Hausverwaltung an, die Beseitigung der Klimaanlage – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Der Wohnungsinhaber wurde schriftlich aufgefordert, die Anlage zu entfernen und die entstandenen Schäden zu beseitigen. Der Wohnungsinhaber reagierte jedoch nicht. .

In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Hierauf berief sich die WEG. Die   Klimaanlage stelle eine bauliche Veränderung dar. Die übrigen Eigentümer seien in ihren Rechten außerdem unzumutbar beeinträchtigt, da die Anlage das optische Erscheinungsbild störe. Außerdem habe die Installierung zu erheblichen Schäden am Gemeinschaftseigentum geführt. Hier verwies man insbesondere auf das Durchdringen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus.

Der Wohnungseigentümer verwies darauf, dass er ein Kleinkind habe, welches sehr stark unter der Hitze leide. In den nächsten Jahren sei mit weiteren hohen Temperaturen zu rechnen. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern. Außerdem vertrat der beklagte Hauseigentümer die Ansicht, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand gegeben.

Schließlich – so der beklagte Hauseigentümer – wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Mit dieser Argumentation konnte sich der Beklagte jedoch vor Gericht nicht durchsetzen. Die Montage, so das Gericht, fand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung statt. Mit der Verlegung der Leitungen, bei der der Fensterrahmen durchbohrt wurde, handele es sich hier um eine bauliche Veränderung. Das Durchbohren der Fensterrahmen stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, da die Rahmen im Gemeinschaftseigentum stünden.

Das Argument, Kühlung für ein Kleinkind herbeizuführen, ließ das Gericht nicht gelten. Eine Außen-Klimaanlage sei nicht die einzige Möglichkeit, heiße Räume im Sommer abzukühlen. Hier könne auch eine Innenklimaanlage Abhilfe schaffen.

Das Gericht verurteilte den Wohnungseigentümer zum Rückbau der Anlage. Neben den bereits aufgeführten Gründen, sei hier auch festzuhalten, dass das Klimagerät bereits eingebaut wurde, bevor eine Genehmigung der Eigentümerversammlung vorlag.

Das könnte Sie auch interessieren:

WEG: Wahl des Verwalters bei mehreren Kandidaten
WEG: Verpachtetes Gemeinschaftseigentum
WEG: Wer selbst zahlt, ist selbst schuld

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.