27. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungsverlangen bei umstrittener Wohnfläche

Mieterhöhungsverlangen bei umstrittener Wohnfläche

27. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 31. Mai 2017 festgestellt, dass ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen nicht verweigern kann, indem er lediglich die in dem Schreiben angegebene Wohnungsgröße anzweifelt beziehungsweise bestreitet. Es muss sich hierbei um einen  substantiellen Einwand handeln, den der Mieter mit einer eigenen Flächenangabe begründet. (Aktenzeichen VIII ZR 181/16). 

In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, in dem der Vermieter von der Wohnfläche der Dachgeschosswohnung ausgegangen war, die er zuvor auch bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen zugrunde gelegt hatte. Der Mieter wollte dem Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht zustimmen, sondern verlangte einen Nachweis über die angegebene Wohnfläche. Daraufhin versuchte der Vermieter die Zustimmung vor Gericht zu erzwingen. Doch sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht, als auch vor dem Berufungsgericht unterlag er.

Mit der Revision vor dem BGH hatte er jedoch Erfolg.

Die Richter in den Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Vermieter trotz des Bestreitens des Mieters keinen Beweis für die Größe der Wohnung erbracht hätte. Dass der Mieter die Wohnungsgröße zwar bestritt, aber selbst keine Beweise vorlegte, war für die Gerichte ohne Bedeutung.

Dies sah der BGH anders. Der Mieter habe die Wohnfläche zwar bestritten, aber keine eigene Wohnflächenangabe vorgelegt. Mangels substantiierten Bestreitens der vom Vermieter behaupteten Größe der Wohnung gilt diese gemäß § 138 Abs. ZPO (Zivilprozessordnung) als zugestanden. Es reiche nicht aus, dass der Mieter die vom Vermieter angegebene Wohnfläche der gemieteten Wohnung lediglich bestreite. Er müsse auch selbst Angaben zur Wohnungsgröße machen.

Rechtliches

§ 138 ZPO Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Da auch alle anderen Voraussetzungen für ein berechtigtes Wohnerhöhungsverlangen bestünden, habe der Vermieter ein Anrecht auf Zustimmung durch den Mieter.

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