27. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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WEG-Recht: Das Carport mit Stromanschluss

WEG-Recht: Das Carport mit Stromanschluss

27. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Will ein Wohnungseigentümer ein Carport mit Stromanschluss errichten, stellt dies eine bauliche Veränderung dar, für deren Zustimmung konkrete Angaben gemacht werden müssen. Das stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 07.10.2016 fest (Aktenzeichen 4 S 250/15)

In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Wohneigentümers auf Zustimmung für den Bau eines Carports mit Stromanschluss im Eingangsbereich vor der Wohnanlage. Der Antragsteller war schwerbehindert. Er wollte mit einem Elektrofahrzeug seine Mobilität verbessern. Sein Antrag wurde jedoch von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt, wogegen er vom Amtsgericht klagte. Dort wurde die Klage jedoch abgewiesen, so dass der Antragsteller Berufung vor dem Landgericht einlegte.

Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Ablehnung zulässig war. Bei der beantragten Maßnahme handele es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Durch die Maßnahme werde nicht nur der Eingangsbereich optisch dauerhaft stark verändert, sondern auch eine große Fläche in diesem Bereich auf Dauer belegt.

Rechtliches

§ 22 WEG – Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau (Auszug)
(1)  Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte  eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte den Antrag ablehnen müssen, so das Gericht, weil die Zustimmung nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätte. Es habe bei dem Antrag an einer konkreten Beschreibung der Baumaßnahme gefehlt. Hierzu gehörten die genaue Angabe des Ortes, wo die Abstellmöglichkeit aufgebaut werden solle, wie diese beschaffen sei (Material, Größe, Farbe), wie die Stromleitung verlegt werden solle und wer für die Kosten hierfür und die Folgekosten aufkomme. Außerdem müsse auch eine Kautionsleistung vorgeschlagen werden. Da diese Angaben im Antrag fehlten, musste er von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt werden. 

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