8. September 2010 von Hartmut Fischer
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Jede Menge Schimmel – aber keine Miete!

Jede Menge Schimmel – aber keine Miete!

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8. September 2010 / Hartmut Fischer

Bildet sich in einer Wohnung extrem starker Schimmel, der nur durch andauerndes Lüften vermieden werden könnte, sind die Anforderungen für eine normale Nutzung der Wohnung nicht erfüllt. Dies kann im Extremfall eine Mietminderung von bis zu 100 % rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München, das jetzt veröffentlicht wurde (Urteil vom 11.06.2010 – Aktenzeichen 412 C 11503/09).

In dem Streitfall hatte eine Frau für sich, ihren Gatten und ihre drei Kinder eine Wohnung angemietet, in der sich nach dem Einzug überall Schimmel bildete. Nachdem der Befall immer schlimmer wurde, verlangte die Mieterin, dass der Vermieter die Angelegenheit begutachten lassen sollte. Der Gutachter beschränkte sich aber auch eine Feuchtigkeitsmessung in der Wohnung und die Übergabe einer Broschüre mit dem Titel „Richtiges Heizen und Lüften“. Seiner Meinung nach können die Schimmelbildung nur durch mangehalfte Lüftung entstehen, da das Gebäude den anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Die Mieterin klage daraufhin auf Schimmelbeseitigung und Mietminderung von 100 %. Vor dem Amtsgericht München erhielt sie Recht. Der zuständige Richter beauftragte nämlich einen neuen Gutachter, der zu dem Ergebnis kam, dass sich die Schimmelbildung nur durch permanentes Entlüften verhindern ließe. Dies aber – so das Gericht – sei der Mieterin nicht zuzumuten. Da durch den extremen Schimmelbefall unebstreitbare Gesundheitsrisiken bestünden, sei auch die Mietminderung von 100 % gerechtfertigt.

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