28. Januar 2011 von Hartmut Fischer
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Mieter zahlt keinen Strom – und will auch noch die Miete mindern!

Mieter zahlt keinen Strom – und will auch noch die Miete mindern!

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28. Januar 2011 / Hartmut Fischer

Wer seinen Strom nicht zahlt, muss für die Folgen selbst einstehen. Das dürfte eigentlich selbstverständlich sein. Doch ein Mieter wollte das wohl nicht einsehen und stritt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. In einer Leitsatzentscheidung stellten die Richter in dem heute veröffentlichten Urteil fest: „Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Strom-Zählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.“ (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 113/10).

Weil er seine Stromrechnungen nicht bezahlte, sperrten die Stadtwerke die Versorgung. Nachdem er seine Rückstände bezahlt hatte, erhielt er zwar wieder Strom aber auch eine Rechnung über knapp 90,00 € für die Kosten der Sperrung und Entsperrung des Stromanschlusses. Diese Rechnung wurde aber vom Mieter nicht bezahlt. Deshalb wurde der Strom wieder gesperrt und der Stromzähler der Wohnung abgebaut.

Der Mieter glaubte, besonders clever zu sein. Er teilte seinem Vermieter mit, dass er wegen der fehlenden Stromversorgung die Kaltmiete um 50 % kürze. Tatsächlich führte er auch die Mietminderung durch. Der Vermieter widersprach der Mietminderung, mahnte den Mieter ab und kündigte ihm fristlos wegen Mietrückstand.

Nachdem der Stromlieferant auf Beschluss der Bundesnetzagentur den Zähler wieder einbaute, zahlte der Mieter einen Teil der Rückstände nach. Die Hauptforderung blieb aber weiter offen. Der Streit landete vor Gericht. Der Vermieter erhielt vor dem Amtsgericht Recht, vor dem Berufungsgericht wurde die Klage jedoch zugunsten des Mieters abgewiesen. Im zugelassenen Revisionsverfahren entschied nun der BGH: Die Kündigung war rechtens und der Mieter muss nun nicht nur die noch offen stehenden Mietforderungen sondern auch noch die Verfahrenskosten tragen.

Der BGH unterstrich in seinem Urteil, dass eine Mietminderung ausgeschlossen sei, wenn ein Mangel „der Sphäre des Mieters zuzurechnen“ sei. Hiervon müsse man in diesem Fall ausgehen. Da die Stromabrechnung direkt mit dem Mieter erfolge, sei ihm auch die Sperrung und die Entfernung des Zählers zuzurechnen. Diese Vorgänge lägen nicht in der Risikosphäre des Vermieters. 

Vor diesem Hintergrund setzte der BGH das Urteil des Amtsgerichtes wieder ein. Der Mieter muss zahlen und die Kündigung des Vermieters ist rechtens.

Foto: (c) Andreas Morlok / www.pixelio.de

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