14. Februar 2011 von Hartmut Fischer
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Abrisskündigung vom BGH bestätigt

Abrisskündigung vom BGH bestätigt

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14. Februar 2011 / Hartmut Fischer

Wenn ein Mieter kündigen will, ist das meist kein Problem. Will der Vermieter sein Recht durchsetzen, hat er es schon sehr viel schwerer. Das gilt vor allem, wenn der Vermieter das Gebäude abreißen und ein neues errichten will. Am 09.02.2011 entschied der Bundesgerichtshof jedoch zugunsten eines Investors, der kündigte, um eine Wohnsiedlung aus den 1930er Jahren abzureißen und durch modernere Gebäude zu  ersetzen.

Die Neubauaktion ist bereits weitgehend abgeschlossen. Die Wohnung einer Mieterin, die sich gegen die Kündigung wehrte, befindet sich in einem der wenigen Häuser, die noch nicht abgerissen und durch modernere Gebäude ersetzt wurden. Andere Wohnungen, die noch nicht abgerissen wurden, stehen leer.

Die Mieterin erhielt vom Investor eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach § 573 BGB hat der Vermieter ein Kündigungsrecht bei „berechtigtem Interesse“. Ein solches Interesse sieht der Gesetzgeber unter anderem gegeben, wenn „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.“

Der Vermieter verwies in diesem Zusammenhang auch auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Die Räumungsklage wurde zwar vom Amtsgericht abgelehnt, vom Landgericht jedoch stattgegeben. Im Revisionsverfahren stellten die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die ausgesprochene Kündigung berechtigt sei.

Das Gericht erklärte, die geplanten Baumaßnahmen stellten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Die Maßnahmen beruhten auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen. Der noch vorhandene Wohnblock sei in einem schlechten Bauzustand. Er entspreche in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) nicht mehr den heutigen Wohnvorstellungen. Mit dem geplanten Neubau könnten jedoch moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden.

Der Investor müsse außerdem bei Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile hinnehmen. Durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz und Erhalt der Wohnung der Klägerin könne kein den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.02.2011, Aktenzeichen  VIII ZR 155/10

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