10. März 2011 von Hartmut Fischer
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Lärm durch Grüngut-Schredder ist zumutbar

Lärm durch Grüngut-Schredder ist zumutbar

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10. März 2011 / Hartmut Fischer

Lärm ist einer der häufigsten Gründe für Nachbarschafts-Streitigkeiten. In einem im Januar entschiedenen Rechtsstreit klagte ein Immobilienbesitzer gegen eine Annahmestelle für Grüngut in seiner Nachbarschaft, da er den Lärm nicht hinnehmen wollte. Doch das Verwaltungsgericht Hannover entschied am 07.01.2011, dass er die Belästigung hinnehmen muss (Aktenzeichen  4 A 3345/10 und 4 B 5513/10).

Wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) berichtet, hatte die zuständige Stadt die Baugenehmigung für eine Grüngutannahmestelle erteilt. Diese wurde auf einem Hofgrundstück in einem dörflichen Vorort errichtet. Dagegen klagte der Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks. Er wehrte sich insbesondere gegen die mit dem Betrieb eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen. Die Richter des Verwaltungsgericht Hannovers stellten bei einem Ortsterm in eine Immission von knapp 60 Dezibel fest. Diese Belastung könne, so das Gericht, dem Immobilienbesitzer zugemutet werden.

Der Immissionsrichtwert von 60 Dezibel entspreche den Bestimmungen der „TA Lärm“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Es handele sich um eine Belastung, die in einem Dorfgebiet zulässig sei. Sollte die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet verstehe, müsse nach der TA Lärm eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Anwohner vorgenommen werden. Im Streitfall grenzte das Grundstück des klagenenden Hausbesitzers unmittelbar an den Außenbereich. Deshalb müsse der Kläger nadch Meinung der Richter höhere Immissionen hinnehmen. Hinzu komme in diesem Fall, dass sich in der Umgebung des Grundstücks mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage befänden. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes – hier gelten 55 Dezibel als Grenze – könne der Anwohner daher nicht beanspruchen.

Quelle: Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV)

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