6. April 2011 von Hartmut Fischer
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Auch Spielplatzlärm hat Grenzen

Auch Spielplatzlärm hat Grenzen

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6. April 2011 / Hartmut Fischer

Dass Kinder auch mal lauter werden, wissen wir alle. In den meisten Fällen kann und sollte dies auch toleriert werden. Allerdings können Kinderspielplätze für die benachbarten Anwohne schon zu einer echten Belastung werden. Dass man hier nicht alles hinnehmen muss, zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 11257/10.OVG vom 16.03.2011).

In dem Verfahren ging es um eine rund 1.700 qm am große Spielfläche, die für Kinder bis 14 Jahre angelegt wurde. Die Stadt Bitburg hatte das Arreal zwischen zwei Baugebieten auf einem ca. 6.000 qm großen Grundstück angelegt. Das Gelände wurde in verschiedene  Bereiche unterteilt, die teilweise mit Spielgeräten ausgestattet wurden, deren Gestaltung durch eine Bitburger Sage beeinflusst wurde. Ein nahe dem Spielgelände wohnender Anlieger hatte gegen diese Anlage geklagt und bereits vor dem Verwaltungsgericht Trier Recht bekommen. Die Richter folgten der Ansicht des Nachbarn, dass es sich bei dem Gelände nicht mehr um einen normalen Kinderspielplatz handele, den die Anliegte ohne weiteres hätten dulden müssen. Das Gericht entschied, dass bei einer maximalen Auslastung des Spielplatzes mit Lärmemissionen zu rechnen sei, die den Grad des Zumutbaren überstiegen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde nun im Rahmen eines Berufungsverfahrens ein Vergleich geschlossen. Hierzu wurde ein Ortstermin anberaunt, bei dem die Richter zunächst feststellten, dass es sich bei dem Gelände noch um einen grundsätzlich zu duldenden Spielplatz zur Versorgung der Wohngegend handele. Das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme beinhalte aber auch die Verpflichtung der Stadt,  auf die Lärmschutzbelange der direkten Nachbarn stärker einzugehen. Hierauf sei bei der Gestaltung des Spielplatzes Rücksicht zu nehmen.

Im Vergleich wurde die Stadt verpflichtet, den Platz durch Veränderung einzelner Spielgeräte neu zu gestalten. Außerdem muss die Kommune regelmäßige Kontrollen durchführen und die missbräuchliche Nutzung des Spielgeländes zu unterbinden.  Durch diese Maßnahmen soll die Lärmbelästigung auf ein erträgliches Maß reduziert werden.

Foto: (c) Erika Hartmann / www.pixelio.de

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