10. Dezember 2018 von Hartmut Fischer
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WEG: Eigentümergemeinschaft entscheidet über Rauchmeldereinbau

WEG: Eigentümergemeinschaft entscheidet über Rauchmeldereinbau

10. Dezember 2018 / Hartmut Fischer

Sobald Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben werden, kann die Eigentümergemeinschaft eine für alle Wohnungen verbindliche Regelung für den Einbau und die Wartung bestimmen. Hieran sind auch die Eigentümer gebunden, die ihre Wohnungen bereits mit Rauchmeldern ausgestattet haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.12.2018 (Aktenzeichen V ZR 273/17)

Der Entscheidung liegt die Klage eines Wohnungseigentümers zugrunde. Dieser wehrte sich mit seiner Klage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. Die Versammlung hatte beschlossen, die nach § 49 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Rauchmelder von einer Fachfirma in allen Wohnungen einbauen und warten zu lassen. Die Anschaffung der Geräte sollte aus Mitteln der Instandhaltungsrücklage finanziert werden. Die Wartung hingegen sollte über die Jahresabrechnung auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden.

Der Kläger hatte jedoch seine Wohnung bereits mit Rauchmeldern ausgestattet. Er wollte diese jetzt nicht entfernen und sich der beschlossenen Regelung unterordnen. Er verlangte deshalb, von der Regelung ausgenommen zu werden. Die Versammlung war aber nicht bereit, der Ausnahmeregelung zuzustimmen.

Da er nicht von der Regelung ausgenommen wurde, klagte er mit dem Ziel, den WEG-Beschluss für ungültig erklären zu lassen. In den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg, die Revision vor dem BGH wurde jedoch zugelassen.

Doch auch der BGH stellte sich auf die Seite der Wohnungseigentümerversammlung: Die Revision wurde abgelehnt.  Die Richter stellten in ihrer Begründung fest:

  • Obwohl die Bauordnung von Nordrhein-Westfalen den Besitzer und nicht den Inhaber für die Betriebsfähigkeit der Rauchmelder verantwortlich macht, kann die Eigentümerversammlung eine grundsätzliche, für alle Wohnungen gültige Regelung treffen.
  • Schon aus Sicherheitsgründen stellt die für alle Wohnungen geltende Regelung einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung dar. Nur durch die einheitliche Regelung sei gewährleistet, dass die Geräte ordnungsgemäß eingebaut und überwacht würden.
  • Individuelle Lösungen stellten jedoch ein Sicherheitsrisiko für alle anderen Wohnungseigentümer dar. Außerdem entsteht durch die Prüfung in Wohnungen mit Individualregelungen ein zusätzlicher, nicht zu unterschätzender Mehraufwand.
  • Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung entspricht somit ordnungsgemäßer Verwaltung.
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