15. August 2025 von Hartmut Fischer
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Haftung bei Energieberatung

Haftung bei Energieberatung

© Andrii Synenkyi / Vecteezy

15. August 2025 / Hartmut Fischer

Berät ein Unternehmen zur Energieberatung einen Kunden nicht korrekt und verliert der Kunde dadurch öffentliche Zuschüsse, kann das Energieberatungsunternehmen schadenersatzpflichtig sein. Dies entschied das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 18.02.2025 (Aktenzeichen 30 O 197/23).

Unternehmen mit der Energieberatung beauftragt

Geklagt hatte ein Kunde, der das Unternehmen mit der Energieberatung für seine Immobilie beauftragte. Es sollte eine umfassende energetische Sanierung vorgenommen werden.

Im Rahmen der Energieberatung beantragte der Kunde in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Fördermittel im Rahmen der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie). Er erhielt hierfür auch einen Zuwendungsbescheid.

Angebote wurden von Beratungsunternehmen nicht beanstandet

Im zweiten Schritt holte der Kunde Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein. Das Unternehmen prüfte die Angebote im Rahmen der Energieberatung und beanstandete sie nicht.

Gegenüber der Genehmigungsbehörde für die Fördermittel nach der BEG-Richtlinie gab der Immobilieneigentümer die folgenden durch Dämmung der Gebäudehülle erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten an:

Dach und Geschossdecke: 0,2
Fenster: 1,1
Dachflächenfenster: 1,3

Mindestanforderungen nicht erfüllt – Fördermittel verloren

Die Genehmigungsbehörde teilte dem Hausbesitzer daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht wurden. Darum wurde der Förderbescheid teilweise aufgehoben. Der Antragsteller verlor dadurch einen Teil der möglichen Fördersumme.

Landgericht: Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Berlin II sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Energieberatung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen.

Den Einwand des Energieberatungsunternehmens, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei im Rahmen der vereinbarten Energieberatung eine Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten.

Überdies habe die Beklagte in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.


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