4. April 2024 von Hartmut Fischer
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Architekt haftet bei Fehlberatung zu Fördermitteln

Architekt haftet bei Fehlberatung zu Fördermitteln

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4. April 2024 / Hartmut Fischer

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. Das hat das hat Landgericht Frankenthal entschieden. Die Richter betonten, dass der Architekt sich nicht im Nachhinein darauf berufen kann,  dass er im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene arbeite.

Architekt berät auch zu Fördermitteln

In dem Verfahren ging es um eine Eigentümerin, die sich zusammen mit ihrem zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Mann entschlossen hatte, ihr Mehrfamilienhaus energetisch zu sanieren. Hierfür wollte sie auch – wenn möglich – Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) in Anspruch nehmen. Sie ließ sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet.

Architekt irrt – Fördermittel abgelehnt

Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war.

Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Landgericht: Architekt haftet für entgangene förderung

Das Landgericht Frankenthal gab der Eigentümerin Recht. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Fördervoraussetzungen der geplanten Sanierungsmaßnahme eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten. (Urteil des Landgericht Frankenthal vom 05.01.2024 – Aktenzeichen 7 O 13/23)


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