7. Juli 2022 von Hartmut Fischer
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Grenzen der Haftung des Architekten

Grenzen der Haftung des Architekten

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7. Juli 2022 / Hartmut Fischer

Wird ein Architekt mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragt, muss er den Bauherrn auch über notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigungen informieren. Dies gehört zu den Informationen, die ein Bauherr benötigt, um die Realisierungschancen seines Projektes einschätzen zu können. Zu der Informationspflicht des Architekten umfasst aber nicht die Information über Steuersparmöglichkeiten oder das Bewahren vor Steuerschäden. Selbst bei einer unvollständigen Grundlagen­ermittlung kann der Bauherr keinen Schadenersatz wegen entgangener Steuervergünstigungen geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 25.4.2022 (Aktenzeichen 29 U 185/20)

unkorrekte Information durch den Architekten

In dem Verfahren klagte ein Architekt vor dem Landgericht Frankfurt/Main auf Zahlung seines Honorars. Der beklagte Bauherr hatte bei dem Architekten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung in Auftrag gegeben. Er weigerte sich jedoch, das Honorar zu zahlen, da er seiner Meinung nach Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen könne. Der Bauherr warf dem Architekten vor, dass dieser erklärt habe, dass bei einem Innenausbau denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden müssten.

steuerverlust des Bauherren: Ca. 5.000 €

Wäre er richtig informiert worden, wäre die gesamte Maßnahme über eine Sonderabschreibung nach § 7h EStG förderfähig gewesen. So wäre ihm ein steuerlicher Schaden in Höhe von rund 5.000 € entstanden.

landgericht: Kein Schadenersatz-anspruch

Das Landgericht sprach dem klagenden Architekten das ausstehende Honorar zu. Einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn sahen die Richter nicht. Gegen diese Entscheidungen legte der Bauherr Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein.

BGH: Informationen des Architekten unvollständig ..,

Aber auch hier konnte sich der Beklagte nicht durchsetzen. In seiner Urteilsbegründung stellte das OLG zwar fest, dass der Architekt über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsnotwendigkeit informieren musste. Hierüber hätte er auch im Rahmen der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung – die Teile des Auftrags waren – informieren müssen. Es spiele hierbei keine Rolle, ob der Auftraggeber den Architekten über sein Vorhaben, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, informiert habe.

Ein Architekt müsse über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

.., aber kein zusammenhang zum steuerverlust

Allerdings sah das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der nachweislichen Pflichtverletzung des Architekten und dem vom Bauherrn ins Feld geführte Steuerschaden. Der Architekt müsse für Schäden einstehen, die durch korrekte Pflichterfüllung nicht eingetreten werden.

Im Rahmen der Grundlagenermittlung soll der Architekt auch über die Kosten eines Bauvorhabens umfassend informieren, damit der Bauherr entscheiden kann, ob er das Projekt in Angriff nehmen will oder nicht. Dies führe aber nicht so weit, dass der Architekt auch auf die diversen Steuersparmöglichkeiten eingehen muss.


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