27. August 2025 von Hartmut Fischer
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Instandhaltungsrücklagen sind noch keine Werbungskosten

Instandhaltungsrücklagen sind noch keine Werbungskosten

© Mykhailo Polenok / Vecteezy

27. August 2025 / Hartmut Fischer

Kosten, die durch vermietetes Eigentum entstehen, können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Eigentümer einzelner Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus müssen für zu erwartende Erhaltungskosten Instandhaltungsrücklagen bilden. Die in die Rücklagen eingezahlten Beträge werden jedoch nicht im Jahr ihrer Einzahlung steuerlich verrechnet. Erst, wenn die Instandhaltungsrücklagen real verbraucht werden, können die entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2025 (Aktenzeichen IX R 19/24).


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen


Instandhaltungsrücklagen steuerlich zu früh abgesetzt

Der BFH hatte über die Klage eines Ehepaars zu entscheiden, das seine Instandhaltungsrücklagen für das Jahr der Zahlung in seiner Steuererklärung geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten aber nicht an. Hiergegen klagte das Ehepaar. Aber auch vor dem BFH konnten sie sich nicht durchsetzen.

Bundesfinanzhof: Instandhaltungsrücklagen sind keine Werbungskosten

Das oberste Finanzgericht argumentierte, dass Wohnungseigentümer von Einfamilienhäusern auch nicht für Erhaltungsmaßnahmen angesparte Beträge steuerlich absetzen könnten. Erst für Erhaltungsmaßnahmen ausgegebene Rücklagen werden zu Werbungskosten.

Wird die Immobilie verkauft, können nicht mehr verbrauchte Rücklagen steuerlich geltend gemacht werden. Hier kann es sich um hohe Beträge handeln. Um hier keinen Verlust zu erleiden, sollte der Verkäufer eine Abgeltung für die eingezahlten Rücklagen verlangen.


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