29. Oktober 2025 von Hartmut Fischer
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Modernisierungsumlage: Sie müssen nicht alle Kosten tragen

Modernisierungsumlage: Sie müssen nicht alle Kosten tragen

© Cantemir Dumitru / Vecteezy

29. Oktober 2025 / Hartmut Fischer

Modernisierungen sind bei Immobilien – nicht zuletzt zur Werterhaltung und ‑steigerung – unumgänglich. Allerdings sind diese Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden. Diese Kosten muss der Hauseigentümer aber nicht alleine tragen. Durchgeführte Modernisierungen können Sie teilweise als Modernisierungsumlage auf die Mieter umlegen.

Die gesetzliche Grundlage der Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage ist gesetzlich geregelt (§ 559 BGB). Um Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen zu können, müssen die Maßnahmen

  • den Wert der Immobilie nachhaltig erhöhen oder
  • die Wohnverhältnisse verbessern oder
  • zur Wasser- oder Energieeinsparung führen.

Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, können bis zu 8 % der durch die Modernisierung entstandenen Kosten jährlich auf die Mieter als Modernisierungsumlage abgewälzt werden.

Welche Modernisierungsmaßnahmen werden anerkannt?

Im Rahmen der Modernisierungsumlage hat der Gesetzgeber in § 555b BGB festgelegt, dass unter anderem die folgenden Maßnahmen umgelegt werden können:

Maßnahmen zur

Beispiele

Energieeinsparung

Maßnahmen zur Dämmung und Isolierung (Fensteraustausch, Dachdämmung, Fassadenisolierung usw.)
Effizientere Heizung installieren

Wassereinsparung

„Sparsamere“ Armaturen einbauen

Wohnwertsteigerung

Schalldichte Dämmungen vornehmen

Balkone anbauen

Aufzug einbauen

Badezimmer modernisieren
Elektroinstallationen aktualisieren

Allgemeine Wertsteigerung

Behindertengerechter Um- und Ausbau (verbreiterte Türen, ebenerdige Duschen usw.)

Gegensprechanlagen installieren, Sicherheitstüren einbauen

Instandhaltung ist keine Modernisierung

Instandhaltungskosten können Sie grundsätzlich nicht auf die Mieter abwälzen. Vereinfacht dargestellt, handelt es sich um Instandhaltungsmaßnahmen, wenn der bestehende Wohnstandard erhalten wird. Enthalten Arbeiten sowohl Modernisierungs- als auch Instandhaltungskosten, müssen die Kosten aufgeteilt werden.

Obergrenzen der Modernisierungsumlage

Bei der Modernisierungsumlage müssen auch Obergrenzen eingehalten werden. Sie beläuft sich auf drei Euro pro m² innerhalb von sechs Jahren (bei einer Miete unter sieben Euro maximal zwei Euro). 

Auch darauf müssen Sie achten

Ihre Mieter müssen Sie mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen schriftlich informieren. In dem Schreiben informieren Sie den Mieter bitte auch über die Kosten der Maßnahme und die zu erwartende Mieterhöhung. Der Mieter muss prüfen können, ob die Maßnahme eine unzumutbare Härte darstellt. Eine unzumutbare Härte stellt das Gericht individuell fest. Das hängt von verschiedenen Faktoren (Einkommen, Dauer des Wohnverhältnisses, Alter des Mieters usw.) ab.


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