6. November 2025 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung: Auf die Begründung kommt es an

Eigenbedarfskündigung: Auf die Begründung kommt es an

© Titiwoot Weerawong / Vecteezy

6. November 2025 / Hartmut Fischer

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 573 Abs. 2 BGB). Allerdings reicht es nicht aus, wenn der Vermieter sich gegenüber dem Mieter nur mit Floskeln äußert (hier: „Ich bin alt und lebe getrennt“). Der Vermieter muss für den Eigenbedarf eine substanzielle Begründung liefern. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Heilbronn in einem Urteil vom 30.10.2025 (Aktenzeichen § S 12/25).

Eigenbedarfskündigung mit eher allgemeiner Begründung

In dem Verfahren meldete ein Eigentümer bei seinem langjährigen Mieter Eigenbedarf an und kündigte deshalb das Mietverhältnis. Als Begründung erklärte er, dass er von seiner Gattin getrennt sei und aufgrund seines Alters und der aktuellen Wohnsituation die Kündigung wegen Eigenbedarfs „unumgänglich“ sei.

Eigenbedarfskündigung vor dem Amtsgericht erfolgreich

Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, wollte der Vermieter die Kündigung mithilfe einer Räumungsklage durchsetzen. Vor dem zuständigen Amtsgericht hatte er zunächst Erfolg. Der Mieter ging jedoch in Berufung und konnte sich vor dem Landgericht Heilbronn durchsetzen.

Landgericht verwirft Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf § 573 Abs. 3 BGB. Danach muss der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben sein berechtigtes Interesse an der Wohnung und damit die Eigenbedarfskündigung begründen. Die eher allgemeine Aussage des Vermieters („Ich bin alt und lebe getrennt“) reichte dem Gericht als Begründung nicht aus. Die Richter sahen in den Angaben des Vermieters „floskelhafte Verweise“, mit denen die Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend begründet wird.

Den Richtern fehlte die Erläuterung, warum die Eigenbedarfskündigung aufgrund seines Alters und der aktuellen Wohnsituation unumgänglich ist. Für das Gericht war auch nicht nachvollziehbar, warum der Eigentümer speziell auf diese Wohnung zugreifen wollte.


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