Mieterhöhungsverlangen widerspricht Mietspiegel
Mieterhöhungsverlangen widerspricht Mietspiegel
© Titiwoot Weerawong / Vecteezy.
In einem Urteil vom 30.09.2025 (Aktenzeichen 65 S 116/25) stellte das Landgericht Berlin klar, dass für eine Anfechtung eines qualifizierten Mietspiegels handfeste Beweise vorgelegt werden müssen. Im Normalfall reicht der qualifizierte Mietspiegel aus, damit das Gericht eine Entscheidung vornehmen kann.
Formfehler im Mieterhöhungsverlangen?
Das Verfahren wurde durch ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters in Berlin ausgelöst. In seinem Schreiben sprach er im Betreff von einer „Mietanpassung zum 01.01.2024“. So konnte zunächst der Eindruck entstehen, dass eine Zustimmung zur Mieterhöhung vom Mieter nicht erforderlich sei – wie es aber nach § 558 BGB vorgeschrieben wird. Erst im dritten Absatz bat der Vermieter um die Zustimmung des Mieters.
Mieterhöhungsverlangen vom Mieter abgelehnt
Der Mieter weigerte sich, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen. Er verwies darauf, dass die aktuelle Miete bereits höher sei, als die Vergleichsmiete im Mietspiegel 2024 von Berlin. Dies wollte der Vermieter nicht gelten lassen. Der Mietspiegel berücksichtige nicht die optimale Lage der Wohnung mit kurzen Wegen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufsmöglichkeiten und Schulen. Der Vermieter versuchte, sein Mieterhöhungsverlangen gerichtlich durchzusetzen.
Da der Mieter den irreführenden Betreff nicht angriff, verfolgte das Landgericht die Frage, ob das Schreiben juristisch einwandfrei war, nicht mehr weiter. Im Zentrum der Betrachtungen standen nun die Miethöhe und die verfolgte Mieterhöhung.
Mieterhöhungsverlangen fußt auf Kritik am Mietspiegel
Der Vermieter kritisierte den Berliner Mietspiegel 2024, der als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d geführt wurde. Er bezweifelte die Tabellen und deren wissenschaftliche Grundlage. Auch die Orientierungshilfen zur Spanneneinordnung wurden vom Vermieter angegriffen. Vor dem Gericht hatte er damit jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht Berlin stellte noch einmal klar, dass es sich beim vorliegenden Berliner Mietspiegel 2024 um einen qualifizierten Mietspiegel handelt. Er wurde sowohl von der Stadt Berlin, als auch von den Mieter- und Vermieterverbänden als qualifiziert anerkannt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein qualifizierter Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt darstellt.
Kritik des Vermieters nicht ausreichend begründet
Wer dieser Einschätzung widerspricht, muss dies auch beweisen. Hierzu reicht es nicht aus, dass allgemeine Zweifel vorgetragen werden. Der Kritiker muss nachweisbare Fehler in der Datenerhebung oder -auswertung vorlegen. Der Vermieter stellt hier aber lediglich Behauptungen auf und liefert keine nachvollziehbaren Beweise. Das Gericht sah keinen Grund, an der Arbeit der Institute und Verbände zu zweifeln. Die offizielle Mietspiegel-Dokumentation – so das Gericht – belegte das schlüssige, wissenschaftliche Vorgehen, mit dem der Mietspiegel erstellt wurde.
Das Gericht widersprach dem Vermieter auch hinsichtlich dessen Behauptung, dass der Mietspiegel die Infrastruktur-Vorteile einer verkehrsgünstigen Lage nicht ausreichend berücksichtige. Dem werde aber in der „Diskriminierungsanalyse“ des Mietspiegels Rechnung getragen. Für eine Lage, die eine höhere Miete rechtfertige als im Mietspiegel vorgesehen, hätte der Vermieter nachweisen müssen, dass seine Wohnung „vom Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen in derselben Wohnlage wesentlich abweicht“ (§ 19 Abs. 4 Mietspiegelverordnung). Dieser Nachweis wurde jedoch vom Vermieter nicht erbracht.
Das Gericht lehnte es auch ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da dies unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Kosten eines Gutachters standen in keinem Verhältnis zum umstrittenen Erhöhungsbetrag. Der qualifizierte Mietspiegel war eine verlässliche Basis zur Einschätzung, ob eine Mieterhöhung zulässig sei oder nicht.
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