Drohnenflug übers Dach
Drohnenflug übers Dach
© witsanu singkaew / vecteezy
Ein Drohnenflug über ein Haus ist zulässig, wenn dabei Daten für ein Dachrenovierungsangebot ermittelt werden. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mieter ist gering im Vergleich zum Aufwand für ein manuelles Aufmaß des Daches. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 05.01.2026 (Aktenzeichen: 222 C 2/26).
Drohnenflug zur Ermittlung von Dachdaten
In dem Verfahren ging es um einen Drohnenflug, den ein Bauunternehmen in einem Haus ankündigte. Der Drohnenflug diente zur Datenbeschaffung für ein Angebot zur energetischen Dachsanierung. Die Baufirma informierte die Mieter im Haus per Aushang über den Drohnenflug. Im Aushang teilte der Bauunternehmer mit, dass eventuell auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht würden.
Wohnungseigentümer gegen den Drohnenflug
Gegen den Drohnenflug setzte sich der Eigentümer der Dachgeschosswohnung zur Wehr. Er beantragte vor dem Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung. Er verlangte, dass dem Bauunternehmen der Drohnenflug untersagt werde. So wollte er Aufnahmen mit personenbezogenen Informationen verhindern.
Amtsgericht: Drohnenflug ist zulässig
Der Wohnungseigentümer konnte sich vor dem Amtsgericht nicht durchsetzen. Sein Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde abgewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Erstellung der Aufnahmen per Drohne keinen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Wohnungseigentümers darstellt.
Die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten muss man nach Ansicht des Gerichts individuell prüfen. Rechtswidrig wird ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, so das Gericht, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Das sah man bei dem geplanten Drohnenflug jedoch nicht.
Der Befürchtung des Bewohners der Dachgeschosswohnung steht entgegen, dass der Drohnenflug eine riskante Dachbegehung ersetzt. Außerdem wurde der Drohnenflug vorher angekündigt. Die Bewohner des Hauses haben dadurch ausreichend Zeit, Maßnahmen zu treffen, damit keine Aufnahmen vom Innern einer Wohnung gemacht werden können.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass bei Verzicht auf den Drohnenflug das Gebäude eingerüstet werden müsste und eine Dachbegehung erforderlich würde. Die Beeinträchtigungen für die Hausbewohner werden dann umfangreicher. Die Erstellung der Aufnahmen per Drohne stellt damit das mildere Mittel dar.
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