23. März 2026 von Hartmut Fischer
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An das eigene Kind vermietet

An das eigene Kind vermietet

© Imagine Buddy / Vecteezy

23. März 2026 / Hartmut Fischer

Zahlt ein Kind trotz bestehendem Mietvertrag keine Miete für die von den Eltern zur Verfügung gestellte Wohnung, kann man grundsätzlich nicht von einem Scheingeschäft ausgehen. Es können dann für die nicht gezahlte Miete auch Ansprüche gegenüber dem Sozialamt bestehen. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 03.12.2025 (Aktenzeichen L 2 AS 559/25).

Miete über zehn Jahre pünktlich bezahlt

In dem Verfahren ging es um eine Vier-Zimmer-Wohnung, die von der Tochter der Hauseigentümer bewohnt wurde. Im am 01.02.2006 geschlossenen Mietvertrag wurde eine monatliche Gesamtmiete von 530,00 EUR vereinbart. Die Wohnung wurde von der Tochter, ihrem Mann und ihren Kindern bewohnt.

Ende 2018 trennte sich das Paar, der Ehemann zog aus und ließ sein Gehalt nicht mehr auf das Konto der Eheleute überweisen.

Miete wegen Trennung nicht mehr gezahlt

Dadurch war die Bezahlung der Miete seit Januar 2019 mangels Deckung nicht mehr möglich. Die noch in der Wohnung lebende Tochter der Vermieter konnte die Miete nicht aufbringen. Der Mietvertrag wurde dennoch nicht beendet.

Miete vom Sozialamt gefordert

Im März 2020 stellte die Mieterin beim Sozialamt einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierzu legte sie auch einen von ihrem Vater als Vermieter auf den 01.01.2019 rückdatierten Mietvertrag vor, in dem Folgendes geregelt wurde:

„Die monatliche Grundmiete beträgt 450,00 EUR. Neben der Grundmiete trägt die Mieterin die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung (BetrKV – Anlage 1). Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 250,00 EUR zu zahlen. Insgesamt sind von der Mieterin zu zahlen: 700,00 EUR. […] Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats, für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters […] zu überweisen. […] Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit.“

Sozialamt lehnt Zahlungen für Miete ab

Das Sozialamt gewährte jedoch keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Amt argumentierte, dass der Mietvertrag nicht praktiziert werde.

Vater: Miete der Tochter nur gestundet

Hiergegen legte die Mieterin Widerspruch ein. Der Vater teilte dem Sozialamt in diesem Zusammenhang schriftlich mit, dass er seiner Tochter seit dem 01.01.2019 die Miete nur gestundet habe. Er könne auf die Miete nicht verzichten. Seine Tochter schuldete ihm deshalb die noch offenen Mietzahlungen. Das Sozialgericht Konstanz entschied zugunsten der Mieterin und verurteilte das Sozialamt zur Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Hiergegen legte das Sozialamt Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.

Landessozialgericht: Tochter hat Anspruch auf Zuschuss zur Miete

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz. Entscheidend sei in diesem Fall aber, dass der Mietvertrag über die Wohnung bereits 2006 und damit über zehn Jahre vor der ersten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II geschlossen wurde. Bis zum Auszug des Ehemannes wurde die vereinbarte Miete auch regelmäßig und pünktlich gezahlt.

Die Vermietung erfolgte zwar innerhalb der Familie, es war aber keine kostenfreie oder familiäre Überlassung des Wohnraums. Von Anfang an wurde ein entgeltlicher Vertrag für die Miete geschlossen und vollzogen.

Erst nach dem Auszug des Ehemannes wurde die Miete nicht mehr gezahlt. Dann wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen, der aber, wie der Vater als Vermieter ausführte, nur geschlossen wurde, weil man „alles richtig“ machen wollte. Fälschlicherweise ging man davon aus, dass der alte Mietvertrag nicht fortgelte. Das Landessozialgericht sah in dem neuen Mietvertrag den Beleg, dass sich der Vermieter und die Mieterin auch nach dem Auszug des Ehemannes darüber einig waren, dass der Wohnraum weiter zu ähnlichen Konditionen vermietet werde.

 

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