10. April 2026 von Hartmut Fischer
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Tod des Mieters verschwiegen

Tod des Mieters verschwiegen

© Rudsaphon Rotchawin / Vecteezy

10. April 2026 / Hartmut Fischer

Nach dem Tod eines Vermieters hat der Ehe- oder Lebenspartner ein Recht darauf, das Mietverhältnis fortzusetzen und in den Mietvertrag des Verstorbenen einzutreten (§ 563 BGB). Allerdings darf der oder die Hinterbliebene den Tod gegenüber dem Vermieter nicht verschweigen, sonst kann der Vermieter fristlos kündigen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.10.2025 (Aktenzeichen 12 U 52/25).

Tod des Mieters von der Lebensgefährtin verschwiegen

In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung der Lebensgefährtin eines Mieters. Diese hatte den Vermieter nicht über den Tod des Mieters unterrichtet und die Wohnung weiterhin genutzt.

Der Vermieter wurde skeptisch, als er ein Schreiben im Namen des Vermieters erhielt. Danach hatte der Mieter seiner Lebensgefährtin eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung gegeben. Analog zu dem Schreiben verfuhr die Lebensgefährtin mit Telefon und WhatsApp.

Einwohnermeldeamt bestätigt Tod des Mieters

Durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfuhr der Vermieter, dass sein Mieter bereits über drei Jahre verstorben war. Darum kündigte er der Lebensgefährtin des Mieters fristlos. In seinem Kündigungsschreiben machte er auch deutlich, dass er ein Mietverhältnis grundsätzlich bestritt und deshalb nur ein eventuell bestehendes Mietverhältnis fristlos kündige. Er verklagte die Lebensgefährtin des Verstorbenen auf Räumung der Wohnung.

Kammergericht bestätigt fristlose Kündigung

Das Kammergericht Berlin gab dem Vermieter recht. Die Lebensgefährtin des verstorbenen Mieters musste die Wohnung räumen, die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Das Gericht sah in der Person der Lebensgefährtin einen wichtigen Grund nach § 563 Abs. 4 BGB, der die fristlose Kündigung rechtfertigt.

Verhalten macht Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich

Die Bewohnerin der Wohnung habe den Vermieter mehrmals über den Tod des Vermieters getäuscht. Sie habe so getan, dass der Mieter noch lebe. Dies sei unredlich. Aufgrund eines solchen Verhaltens könne man dem Vermieter nicht zumuten, dass er das Mietverhältnis fortsetzt.

Aufgrund dieses unredlichen Verhaltens könne dem Vermieter nicht zugemutet werden, dass er das Mietverhältnis mit ihr fortsetzt.


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