Aufteilung von Versicherungskosten
Aufteilung von Versicherungskosten
© Ekaterina-Sokolova / Vecteezy
Die Versicherungskosten einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung entsprechen nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 BGB), wenn in der Police zahlreiche unwahrscheinliche oder für Wohnraummieter nicht in Betracht kommende Risiken mitversichert werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg in einem Urteil vom 07.01.2026 (Aktenzeichen 8 C 343/25).
Mieter wehrt sich gegen Versicherungskosten
In dem Verfahren stritt sich ein Mieter mit dem Vermieter wegen der abgerechneten Versicherungskosten. Er hielt die für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung umgelegten Kosten für zu hoch. Zum Beweis legte er die in Berlin marktüblichen Werte zugrunde. Außerdem rügte er, dass der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hatte, die alle seine Immobilien umfasst. Hierzu gehörten aber auch einige gewerbliche Objekte.
Versicherungskosten decken atypische Risiken ab
Weiterhin bemängelte der Mieter, dass die Versicherung auch Risiken abdeckte, die bei Wohnraumobjekten unwahrscheinlich oder nicht umlagefähig sind. So verwies er auf die Absicherung gegen Terror, innere Unruhen, Überschallknall, Erdbeben, Schneelawinen, und Vulkanausbrüche. In den Versicherungskosten wurden zudem – neben anderen sachfremden Leistungen – auch die Versicherung gegen gewerbliche Ausfallrisiken und die Verwaltungskosten berücksichtigt.
Amtsgericht: Versicherungskosten sind zu hoch
Das Amtsgericht folgte der Ansicht des Mieters. Das Wirtschaftlichkeitsgebot definierte es als eine auf „Treu und Glauben“ fußende Nebenpflicht. Es dürften deshalb nur notwendige und angemessene Versicherungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Das bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass der Vermieter immer den preiswertesten Anbieter auswählen muss.
Die vom Vermieter abgeschlossene Sammelversicherung, mit der eine ganze Reihe von Risiken abgedeckt wurde, deren Eintritt eher unwahrscheinlich ist, sei nicht sachgerecht. Hierfür müsse erst eine konkrete Gefährdungslage nachgewiesen werden.
Auch die Kosten, die auf die Versicherung der gewerblichen Objekte und die Verwaltung entfallen, sind vom Mieter nicht zu tragen. Hier muss eine nachvollziehbare Aufteilung der Versicherungskosten durchgeführt werden.
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