Bundesgerichtshof: Jahresentgelt-Klauseln für die Führung von Riester-Bausparverträgen nicht zulässig
Bundesgerichtshof: Jahresentgelt-Klauseln für die Führung von Riester-Bausparverträgen nicht zulässig
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln in Rieter-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Daraus ergibt sich, dass die Banken kein Jahresentgelt für die Führung von sogenannten Riester-Bausparverträgen verlangen dürfen. (Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25)
Verbraucherbundesverband klagt gegen AGB-Klauseln
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank zu den Bausparverträgen geklagt. Nach den AGB fiel eine jährliche Gebühr von 15,00 € oder 24,00 € (ab 25.02.2022) an. Die Gebühr sollte für die Verwaltungskosten der Bank verwandt werden.
Klauseln von Vorinstanzen nicht beanstandet
Der Bundesverband hielt die Klauseln für unwirksam und verlangte die Unterlassung. Damit konnte man sich aber beim Landgericht Frankfurt/Main nicht durchsetzen. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main wurde ebenfalls abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision vor dem BGH konnte sich der Bundesverband jedoch durchsetzen.
BGH: Entgeltklauseln nicht zulässig
Der BGH stellte fest, dass die beanstandeten Klauseln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Bank regeln. Diese Regeln sind Preisnebenabreden und unterliegen deshalb der Inhaltskontrolle. Die Klauseln halten der Kontrolle nach Einschätzung des BGH jedoch nicht stand, weil sie den Bausparer unangemessen benachteiligen.
Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil das Jahresentgelt für Verwaltungstätigkeiten der Bank für das Bauspardarlehen verlangt wird. Es vergütet also Tätigkeiten, die von der Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der Gesetzgeber billigt solche Entgeltklauseln in den AGB einer Bausparkasse nicht.
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