Vermietung an Grundsicherungsgeldbezieher
Vermietung an Grundsicherungsgeldbezieher
© Valeriy Voennyy / Vecteezy
Am 01.07.2026 wurde das „Bürgergeld“ durch das „Grundsicherungsgeld“ abgelöst. Mit der Änderung wurden auch die Regeln zur Übernahme von Unterkunftskosten verschärft. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, an Grundsicherungsempfänger zu vermieten. Dem Vermieter muss aber klar sein, dass immer der Mieter sein Vertragspartner ist und nicht das Jobcenter.
Wo ist die Grundsicherung geregelt?
Die Ansprüche auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in den §§ 41–46b SGB XII geregelt. Die Voraussetzungen des Anspruchs stehen insbesondere in § 41 SGB XII.
Grundsicherungsansprüche für Arbeitsuchende werden im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt. Die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen finden sich in § 7 SGB II; die einzelnen Leistungen und deren Höhe werden in weiteren Vorschriften des SGB II geregelt.
Bezieher der Sozialleistung bleibt Vertragspartner
Auch wenn eine Person das Grundsicherungsgeld erhält, bleibt sie doch weiterhin der Vertragspartner des Vermieters. Das Jobcenter gewährt die Leistungen an den Betroffenen und dieser muss auch jetzt die vereinbarte Miete an den Vermieter zahlen – selbst wenn das Jobcenter die Mietkosten nicht komplett übernimmt.
Kein Anspruch auf volle Kostenübernahme
Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes entscheidet das Jobcenter nach unterschiedlichen Kriterien, ob es die Mietkosten ganz oder nur teilweise übernimmt. Wird nur ein Teil anerkannt, ändert das aber nichts gegenüber dem Vermieter. Er hat weiterhin Anspruch auf die komplette vereinbarte Miete. Die Gefahr, dass nun Mietrückstände entstehen, ist dann recht hoch.
Mietrückstände können auch in der Karenzzeit entstehen
Beim Bürgergeld galt eine zwölfmonatige Karenzzeit, in der das Jobcenter auch Mieten akzeptierte, die über dem lagen, was nach den Regelungen für das Bürgergeld gezahlt werden sollte. Diese Karenzzeit gibt es auch beim Grundsicherungsgeld. Allerdings wird die Übernahme der Kosten einer nach den Regeln der Grundsicherung zu teuren Wohnung gedeckelt. Das Jobcenter übernimmt in den ersten zwölf Monaten maximal 150 % der örtlichen Angemessenheitsgrenze.
Hinzu kommt, dass Kommunen eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen können. Wird diese Grenze festgelegt, übernimmt das Jobcenter auch in der Karenzzeit nur den nach der Quadratmeterhöchstmiete zulässigen Betrag. Es können also auch hier Mietrückstände entstehen. Nur in Härtefällen kann das Jobcenter höhere Leistungen ausnahmsweise gewähren. Ansprüche auf diese Sonderregelungen bestehen jedoch nicht.
Vorsicht bei der Mietpreisbremse
Zu Ärger kann es auch kommen, wenn die vermietete Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Mietpreisbremse gilt. Da das Jobcenter das Grundsicherungsgeld an den Mieter zahlt, kann es ihn auch auffordern, den Vermieter zu rügen, wenn die Miete über der Grenze der Mietpreisbremse zu liegen scheint. Dann muss der Vermieter nachweisen, warum eine höhere Miete gerechtfertigt ist. Unter Umständen kann es sogar zu Rückforderungen kommen.
Wenn das Jobcenter direkt an den Vermieter zahlt
Da der Mieter der Vertragspartner ist, zahlt das Jobcenter normalerweise alle Leistungen der Grundsicherung – also auch die Mietkosten, soweit sie übernommen werden. Eine direkte Zahlung an den Vermieter kommt nur in Ausnahmefällen infrage.
Aber auch wenn das Jobcenter die Grundsicherungsleistungen für die Miete direkt an den Vermieter überweist – der Mieter bleibt für die Zahlungen verantwortlich. Werden die Ansprüche des Beziehers von Grundsicherungsgeld neu berechnet oder gar gestrichen, muss der Mieter für eventuell auftretende Zahlungslücken bei der Miete aufkommen.
Sicherheit geht vor
Wenn man an den Bezieher von Grundsicherungsgeld vermieten will, sollte man sich eine Bescheinigung des Jobcenters vorlegen lassen, welche Miet- und Mietnebenkosten im Rahmen der Grundsicherung gezahlt werden. Diese Angaben sollten dann mit den Werten im Mietvertrag übereinstimmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Grundsicherung: Wann werden Mietkosten nicht mehr übernommen?
Psychische Erkrankung – Kündigung nicht wirksam.