25. August 2026 von Hartmut Fischer
Teilen

Psychische Erkrankung – Kündigung nicht wirksam

Psychische Erkrankung – Kündigung nicht wirksam

© Andy-Dean / Vecteezy

25. August 2026 / Hartmut Fischer

Ist ein Mieter psychisch so schwer erkrankt, dass im Falle einer Kündigung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, kann die Kündigung nichtig werden. Es handelt sich dann bei der Erkrankung um einen Härtefall nach § 574 BGB. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht München II in einem Urteil vom 24.07.2026 (Aktenzeichen 8 S 751/23).

Psychisch erkrankter Mieter widerspricht Kündigung

In dem Verfahren ging es um den Widerspruch eines Mieters gegen die ausgesprochene Kündigung. Er berief sich dabei auf erhebliche psychische Erkrankungen, unter anderem starke Depressionen, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, Angstzustände und Verlustängste.

Wohnung als zentraler Rückzugsort des psychisch Erkrankten

Der Wohnungsverlust kann den Gesundheitszustand weiter verschlechtern. Auch kann durch einen Auszug seine Möglichkeit, ein selbstständiges Leben zu führen, weiter beeinträchtigt werden. Der Mieter bezeichnete die Wohnung als einen zentralen Rückzugs- und Sicherheitsort.

Vermieter mit Räumungsklage zunächst erfolgreich

Um seine Kündigung durchzusetzen, erhob der Vermieter Räumungsklage, mit der er sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht als auch vor dem Landgericht als Berufungsinstanz erfolgreich war. Allerdings erhob das Landgericht keine ausreichenden Sachverständigenbeweise über die psychischen Erkrankungen des Mieters. Deshalb hob der BGH die Entscheidung des Landgerichts auf, soweit hierbei die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betroffen war.

Landgericht entschied zugunsten des psychisch kranken Mieters

Im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren wurde daraufhin ein fachärztliches Gutachten zu den psychischen Erkrankungen der Beklagten und den gesundheitlichen Folgen einer Räumung in Auftrag gegeben. Dieses wurde durch testpsychologische Untersuchungen ergänzt.

Auf Basis der Gutachten und Untersuchungen gab das Landgericht München dem Mieter recht und wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine außerordentliche Härte nach § 574 BGB darstellt. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die Interessen des Vermieters.


Das könnte Sie auch interessieren:

Psychische Belastung kein Grund für Zahlungsverzug
Schonfrist: Auch für die ordentliche Kündigung gültig?
Härten bei einer Eigenbedarfskündigung?


 

 

 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.