21. Juli 2026 von Hartmut Fischer
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Schonfrist: Auch für die ordentliche Kündigung gültig?

Schonfrist: Auch für die ordentliche Kündigung gültig?

© Leonid Yastremskiy / Vecteezy

21. Juli 2026 / Hartmut Fischer

Kommt ein Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand, kann der Vermieter kündigen. Erreichen die Rückstände eine Höhe von mindestens zwei Monatsmieten, kann auch fristlos gekündigt werden. Meist wird dann fristlos und gleichzeitig ordentlich gekündigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Ansicht, dass die fristlose Kündigung geheilt (gegenstandslos) wird, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist seine gesamten Schulden bezahlt. Die ordentliche Kündigung bleibt dann weiter in Kraft. Das Landgericht Berlin II vertritt hier jedoch eine andere Meinung. (Urteil vom 14.01.2026 – Aktenzeichen 66 S 18/25)

Was ist eine Schonfrist?

Wird einem Mieter wegen Mietrückständen in einer Gesamthöhe von zwei Monatsmieten fristlos gekündigt, kann er die Kündigung noch abwenden, wenn er innerhalb der Schonfrist alle Schulden bezahlt. Diese Schonfrist läuft ab Zustellung der Räumungsklage und umfasst zwei Monate. Alternativ kann sich innerhalb der Schonfrist auch eine öffentliche Stelle (z. B. Jobcenter) zur Übernahme der Kosten verpflichten. Dass durch die Zahlung oder Kostenübernahme die fristlose Kündigung geheilt (gegenstandslos) wird, ist unumstritten.

Landgericht: Schonfristzahlung heilt auch ordentliche Kündigung

Das Landgericht Berlin II musste über einen Fall entscheiden, bei dem die fristlose Kündigung durch Zahlung in der Schonfrist geheilt wurde. Die Parteien stritten jedoch über die Frage, ob die Zahlung in der Schonfrist auch die ordentliche Kündigung gegenstandslos macht. Der Vermieter bestand darauf, dass die ordentliche Kündigung trotz fristgerechter Zahlung wirksam bleibt. Doch das Landgericht II stellte sich auf die Seite des Mieters und erklärte die ordentliche Kündigung ebenfalls für geheilt.

Das Berliner Gericht vertritt – entgegen dem BGH – die Ansicht, dass die gesetzliche Regelung zur Schonfrist (§ 569 Abs. 3, Ziffer 2 BGB) nicht eindeutig formuliert sei, sodass die Bestimmung ausschließlich für eine fristlose Kündigung angewandt werden kann.

Entscheidung des BGH hat Vorrang

Die Berliner Entscheidung zeigt, dass sich die Juristen hier nicht einig sind. Als höhere Instanz wird in anderen Verfahren die BGH-Entscheidung Vorrang vor der Landesgerichts-Entscheidung haben. Wie schon in der Vergangenheit entschied der BGH am 23.10.2024, dass die Schonfristzahlung ausschließlich die fristlose Kündigung heilt (Aktenzeichen VIII ZR 106/23). Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt nach Meinung des BGH weiterhin gültig.


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