Ein Klimasplitgerät in der Eigentumswohnung
Ein Klimasplitgerät in der Eigentumswohnung
© Piman Khrutmuang / Vecteezy
Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2026 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann (Aktenzeichen V ZR 162/25).
Wohneigentümergemeinschaft gegen ein Klimasplitgerät
Der BGH musste über die Klage eines Wohnungseigentümers entscheiden, der auf der Wohnungseigentümerversammlung den Einbau eines Klima-Splitgeräts beantragte, das auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Balkon installiert werden sollte. Dies wurde jedoch abgelehnt. Darum wollte der Wohnungseigentümer die Zustimmung juristisch erzwingen.
Amtsgericht auch gegen Einbau eines Klimasplitgerätes
Vor dem Amtsgericht konnte er sich nicht durchsetzen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin II erzielte der Wohnungseigentümer einen Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u. a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Das Landgericht ließ die Revision zu. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rief darum den Bundesgerichtshof (BGH) an.
BGH erlaubt Einbau des Klimasplitgerätes
Doch der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts. Es erlaubte den Einbau des Splitgeräts. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus:
Klimasplitgerät-Einbau kann privilegierte Maßnahme sein
Obwohl Klimasplitgeräte nicht zu den aufgezählten privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus bestehen. Allerdings müssen alle Wohnungseigentümer einverstanden sein, die durch den Einbau des Klimasplitgerätes beeinträchtigt werden. Ein entsprechender Gestattungsanspruch kann mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG durchgesetzt werden.
Kann sich ein Nachbar vom Klimasplitgerät gestört werden?
Geklärt werden muss also, ob es zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer kommt. Hierzu bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen aller betroffenen Wohnungseigentümer. Nach BGH-Rechtsprechung können auch größere Substanzeingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand) möglich werden, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden und die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung (§ 20 Abs. 3 WEG) nicht erreichen. Entscheidend ist, ob sich kein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung beeinträchtigt fühlen kann.
Darum ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Einbau eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon erlaubt. Optische Beeinträchtigungen durch das Klimasplitgerät macht die beklagte Gemeinschaft nicht geltend. Bedenken werden vielmehr primär wegen der befürchteten Betriebsgeräusche erhoben. Hier geht das Gericht aber nicht von nennenswerten Belastungen der anderen Wohnungseigentümer aus.
Immissionsbelastung des Klimasplitgerätes erst im Betrieb ermittelbar
Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen. Störenden Folgen einer späteren Nutzung kann auch nach einer Gestattung begegnet werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Da die Belastungen durch Immissionen meist erst bei Betrieb der Anlage messbar sind, sollte man die tatsächliche Entwicklung abwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.
Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vorrangig nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG (oder auch § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB) zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.