Vertragsklausel im Mietvertrag unzulässig
Vertragsklausel im Mietvertrag unzulässig
© Wichayada Suwanachun / Vecteezy
Ein Vermieter darf in seine Formularmietverträge keine Klauseln aufnehmen, mit denen der Eindruck erzeugt wird, dass ein Mieter bei einem bestimmten, vom Vermieter vorgegebenen Stromanbieter einen Versorgungsvertrag abschließen muss. Dies ist auch nicht zulässig, wenn vor der entsprechenden Klausel ein Feld angebracht wird, dass der Mieter ankreuzen soll. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in einem Anerkenntnisurteil vom 9.9.2026 (Aktenzeichen I-30 UKl 1/25).
Deutscher Mieterbund klagt gegen Vertragsklausel
Zum Prozess kam es durch eine Klage des Deutschen Mieterbundes gegen eine Immobiliengesellschaft. Der Mieterbund bemängelte, dass die Gesellschaft in ihren Mietverträgen vorschrieb, zu welchem Stromanbieter die Mieter wechseln müssen. Im Vertrag hieß es hierzu: „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die (…) GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu beliefern.“ Vor der Lieferzusage befand sich allerdings ein Kästchen, das der Mieter ankreuzen musste, wenn er sich vom angegebenen Stromlieferanten versorgen lassen wollte. Die Immobiliengesellschaft und der Energielieferant gehören zum selben Konzern.
Mieterbund hält Vertragsklausel für unklar
Der Mieterbund klagte gegen diese Klausel. Er bemängelte, dass nicht eindeutig festzustellen ist, ob die Unterschrift unter dem Mietvertrag zu einem Lieferabkommen mit dem Stromlieferanten führt. Außerdem könnte der Mieter auf seine freie Wahl des Stromlieferanten verzichten, um den Abschluss eines Mietvertrages nicht zu gefährden.
Unterlassungsanspruch akzeptiert – OLG erlässt Anerkenntnisurteil
Das Oberlandesgericht Hamm erließ ein Anerkenntnisurteil, nachdem die Immobiliengesellschaft bereits kurz zuvor den Unterlassungsanspruch akzeptierte. Die beanstandete Klausel darf man zukünftig nicht mehr verwenden. Aufgrund der Klausel abgeschlossene Verträge sind ungültig.
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