9. September 2026 von Hartmut Fischer
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Rauchwarnmelder als Modernisierungsmaßnahme?

Rauchwarnmelder als Modernisierungsmaßnahme?

© tnihousestudio / Vecteezy

9. September 2026 / Hartmut Fischer

Will ein Vermieter die alten Rauchwarnmelder gegen neue, moderne Geräte mit weitergehenden Funktionen (CO- und Hitzeüberwachung, Ferninspektion, Assistenzfunktion) austauschen, hat dies der Mieter zu dulden. Aufgrund der weitergehenden Sicherheitsfunktionen stellt die Installation eine technische Aufwertung dar, die als Modernisierungsmaßnahme umlagefähig ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Herne in einem Urteil vom 9.6.2026 (Aktenzeichen 34 C 18/26).

Vermieter will moderne Rauchwarnmelder installieren

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter, der die vorhandenen Rauchwarnmelder austauschen wollte. Der neue Melder verfügt über weitergehende Funktionen wie die Möglichkeit der Ferninspektion und die Vernetzung mehrerer Geräte, erweiterte Alarmierungsfunktionen und spezielle CO-/Hitzeüberwachung in der Küche. In der Ankündigung wies der Mieter darauf hin, dass eine Mieterhöhung von rund 4,30 € durch den Austausch möglich wird.

Mieter erkennt die Rauchwarnmelder nicht als Modernisierung an

Der Mieter wehrte sich gegen die Mieterhöhung. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Austausch um keine Modernisierungsmaßnahme (§§ 555b und 559 BGB) handelt. Der Austausch der Rauchwarnmelder war seiner Ansicht nach eine Instandhaltungsmaßnahme (§ 555a BGB). Durch die neuen Warnmelder wurde seiner Meinung nach keine Verbesserung erreicht. Da die neuen Geräte 135 € kosteten, die ersetzten aber lediglich 25 €, sah der Mieter hierin auch einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 556 und 560 BGB). Ferner machte der Mieter auch grundrechtliche Bedenken geltend, da die Datenerhebung per Funk erfolgte.

Amtsgericht gibt dem Vermieter recht

Das Amtsgericht lehnte die Klage ab. Eine Berufung wurde jedoch zugelassen. Nach Meinung des Amtsgerichts war die Klage unbegründet, da es sich bei der Installation der neuen Rauchwarnmelder um eine Modernisierungsmaßnahme handele (§ 555b).

Rauchwarnmelder stellen Modernisierung dar

In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Modernisierung immer dann vorliegt, wenn der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden. Grundsätzlich würde der Austausch der Geräte lediglich eine Instandhaltungsmaßnahme darstellen. Die hier verwendeten neuen Geräte seien jedoch technisch deutlich höherwertig, sodass nicht von einer bloßen Erneuerung gesprochen werden könne.

Die neuen Rauchwarnmelder erhöhten nach Meinung des Gerichts den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig. Da die Geräte auch mit einer CO- und Hitzeüberwachung ausgerüstet sind, würde das erkennbare Gefahrenspektrum deutlich erweitert. Die Vernetzungsfunktion der neuen Rauchwarnmelder ermögliche die gleichzeitige Alarmierung in allen Räumen. Das Gericht sah insgesamt einen qualitativen Sprung der neuen Rauchwarnmelder gegenüber den vorherigen Modellen.

Anschaffung der Rauchwarnmelder auch wirtschaftlich vertretbar

Der Austausch war nach Ansicht des Gerichts auch wirtschaftlich vertretbar. Die Mehrkosten von rund 100 € sind bei dem Sicherheits- und Komfortzuwachs nicht zu beanstanden. Insgesamt entschied das Gericht, dass es sich beim Einbau um eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme handelt.

 

 

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