Die Hausordnung – hilfreich, aber keine Pflicht
Die Hausordnung – hilfreich, aber keine Pflicht
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In Mehrfamilienhäusern kommt es schnell zu Spannungen zwischen den einzelnen Mietparteien. Eine Hausordnung löst viele Probleme, die entstehen, können. Allerdings besteht für den Vermieter keine Pflicht, eine Hausordnung zu erlassen. In einer Wohnungseigentumsanlage gehört die Hausordnung zur Verwaltung.
Was in der Hausordnung stehen sollte
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die festlegen, was in einer Hausordnung aufgenommen werden sollte. Folgende Punkte gehören grundsätzlich dazu. Es können aber auch Teile weggelassen oder weitere Bestimmungen hinzugefügt werden. Berücksichtigen Sie auf jeden Fall die folgenden Punkte:
- Regelungen für die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll.
- Abstellen von Kinderwagen oder Rollatoren. Ein grundsätzliches Abstellverbot im Treppenhaus ist nicht möglich. Die Mieter dürfen aber keine Fluchtwege versperren und andere Mieter unnötig behindern.
- Gartenarbeit: Hier kann und sollte der Vermieter klare Regeln vorgeben. Die Gartenpflege muss vertraglich vereinbart werden.
- Gemeinschaftsnutzung: Wann Gemeinschaftsräume (Waschküche, Müllplätze, Trockenboden, Fahrradkeller usw.) genutzt werden. Welche Regelungen sind einzuhalten („Die Waschküche steht den Mietern in der ersten Etage montags zur Verfügung.“).
- Grillen: Wenn der Vermieter keine Regelung erlässt, darf der Mieter auf dem Balkon grillen. Einschränkungen oder Verbote in der Hausordnung sind möglich.
- Lüften und Heizen der Wohnungen. Der Vermieter kann Intervalle vorgeben.
- Rauchen in den Gemeinschaftsräumen. Dies kann per Hausordnung untersagt werden. In den Wohnungen gehört das Rauchen zu den Rechten des Mieters.
- Ruhezeiten: Die Mittags- und die Nachtruhe können von den Kommunen unterschiedlich festgelegt werden. Für die Nachtruhe gilt grundsätzlich die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens.
- Reinigungsaufgaben des Mieters. Treppenhausreinigung sowie Laub- und Schneeräumung werden im Mietvertrag geregelt.
- Sicherheitsmaßnahmen. Hier kann in der Hausordnung festgelegt werden, wann die Türen abgeschlossen werden müssen, und dass Fluchtwege freizuhalten sind.
Teil des Mietvertrages
Damit sich die Mieter auch an die Hausordnung halten, sollte sie immer in den Mietvertrag eingebunden werden. Sie unterliegt dann den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB). Das heißt, dass der Vermieter ausdrücklich auf die Hausordnung hinweisen muss und der Mieter deren Inhalt problemlos zur Kenntnis nehmen kann. Ergänzen Sie einfach den Mietvertrag um die Hausordnung.
Oft hängt man die Ordnung lediglich im Flur aus. Dann muss im Mietvertrag darauf hingewiesen werden, dass eine Hausordnung existiert und wo diese einsehbar ist.
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