16. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Hausordnung: Abschließen der Haustür

Hausordnung: Abschließen der Haustür

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16. Juni 2015 / Hartmut Fischer

In einer Hausordnung darf nicht vorgeschrieben werden, dass die Haustür über Nacht verschlossen werden muss. Dies würde die Fluchtmöglichkeit im Brandfall erheblich einschränken. Zu dieser Bewertung kommt das Landgericht in einem Urteil vom 12. Mai 2015.

Hintergrund des Verfahrens war ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der die Hausordnung dahingehend geändert werden solle, dass im allgemeinen Interesse die Haustür in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens verschlossen zu halten sei. Dieser Beschluss wurde von einigen Eigentümern angefochten. Die Klage vor dem Amtsgericht war jedoch erfolglos. Im Berufungsverfahren konnten sich die Kläger jedoch durchsetzen.

Die Richter des Landgerichts vertraten die Auffassung, dass die Neuregelung nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen würde. Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung müssten bei einer Ergänzung der Hausordnung die schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer berücksichtigt werden und seien gegeneinander abzuwägen.

Ein Abschließen der Haustüre würde aber beispielsweise im Brandfall die Flucht der Bewohner erheblich einschränken. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Bewohner – insbesondere wenn sie in Panik seien – immer einen Haustürschlüssel bei sich tragen.

Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf andere Urteile beziehungsweise Kommentare, nach denen eine Regelung, die Haustür in bestimmten Zeiträumen verschlossen zu halten, auch in Mietverträgen als unzulässig anzusehen sei.

Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12.05.2015 – Aktenzeichen 2-13 S 127/12

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