17. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Rauchwarnmelder: Erst vom Mieter, dann vom Vermieter?

Rauchwarnmelder: Erst vom Mieter, dann vom Vermieter?

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17. Juni 2015 / Hartmut Fischer

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Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt, nach denen Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden müssen. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter die Wohnung zuvor mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

In den Verfahren ging es letztlich um das gleiche Problem: Mieter lehnten den Einbau von Rauchwarnmeldern ab, weil sie bereits selbst entsprechende Geräte eingebaut hatten. Die Vermieter wollten aber im gesamten Gebäude die gleichen Warnanlagen installieren und zukünftig warten lassen. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Vermieter berechtigt seien, auch in den Wohnungen, in denen die Mieter selbst Rauchwarnmelder angebracht hatten, neue Geräte einbauen zu lassen.

In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Richter begründeten dies damit, dass die geplante bauliche Veränderung (Anbringung der Rauchmelder) zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sei. Der Einbau und die Wartung der Melder durch ein Unternehmen führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Dies stelle eine nachhaltige Verbesserung dar, auch im Vergleich zu den bereits eingebauten Rauchwarnmeldern.

Außerdem sei der Vermieter von Gesetzes wegen zum Einbau der Rauchwarnmelder verpflichtet. Schon von daher müsse der Mieter dies dulden, da der Vermieter die Gründe des Einbaus letztlich nicht zu vertreten habe.

Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 216/14 und 290/14
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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