Taubenangriff – was kann man jetzt tun?
Taubenangriff – was kann man jetzt tun?
© thanat srinithikhosit / Vecteezy
Taubenmist ist immer ärgerlich – aber nicht immer ein Mietmangel. Ob der Kot zu einem Mangel wird, hängt vom Ausmaß und der Dauer der Verschmutzung, von den betroffenen Flächen und möglichen Gesundheits- oder Nutzungsbeeinträchtigungen ab. Kommt es zum Streit, muss aber vordringlich geklärt werden, ob der Vermieter überhaupt zur Verantwortung gezogen werden kann. Kommt es auf dem Balkon zu einer gewöhnlichen Verschmutzung, dürfte in den meisten Fällen der Mieter selbst reinigen müssen (Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.10.2022 – Aktenzeichen 94 C 21/22). Bei einem massiven Kotbefall oder Nistmöglichkeiten im Gebäude könnte der Vermieter verantwortlich sein.
Gerichte sind sich uneinig
Bei Bagatellfällen, wie der leichten Beschmutzung eines Balkons, sind sich die Gerichte einig. Nimmt die Verschmutzung aber überhand, wird von den Gerichten von Fall zu Fall entschieden, wie weit die Pflichten des Vermieters und die Rechte des Mieters gehen. Hier einige Entscheidungen der Gerichte zu Ihrer Orientierung:
Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.10.2022
Aktenzeichen 94 C 21/22
Balkonverschmutzung ist Sache des Mieters. Wichtig: Vermieter hat auf einfliegende Tauben keinen Einfluss. Abwehrmaßnahmen bestanden bei der Vermietung nicht.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.05.2010
Aktenzeichen 65 S 540/09
Vogelkot auf Balkonen und Terrassen ist unvermeidbar und kein vertragswidriger Zustand, wenn nicht unverhältnismäßige Verschmutzungen vorliegen. Das Füttern von Vögeln und Aufstellen von Wassergefäßen durch einen Mitmieter ist sozialadäquat und überschreitet die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht.
Urteil des Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 06.01.88
Aktenzeichen C 2574/87
Wegen starker Verschmutzung des Balkons 5 % Mietminderung
Achtung: Altes Urteil – nicht allgemeingültig.
Urteil des Amtsgericht Pforzheim vom 09.03.2000
Aktenzeichen 2 C 160/98
Tauben nisten vor dem Fenster, erhebliche Schmutz-, Geruchs- und Lärmbelästigung. Einzelfallentscheidung. Wegen starker Verschmutzung 30 % Mietminderung.
Urteil des Amtsgericht Augsburg vom 16.01.2017
Aktenzeichen 17 C 479615
Eine verstärkte Taubenbesiedlung wegen der baulichen Gestaltung der Immobilie verpflichtet den Vermieter zu zumutbarer Abhilfe.
Mangel muss vom Mieter gemeldet werden
Macht der Mieter einen Mangel geltend, muss er diesen umgehend beim Vermieter geltend machen (§ 536c BGB). Hierzu sollte der Mieter Art, Häufigkeit, Dauer und räumliches Ausmaß der Verschmutzung festhalten. Es reicht meist die genaue Beschreibung der Mängel. Kommt es zu wiederholten Beeinträchtigungen, sollten auf jeden Fall die Dauer und der Umfang der Belästigung festgehalten werden.
Was kann man gegen Tauben unternehmen?
Tauben dürfen grundsätzlich „vergrämt“ werden. Damit sind Maßnahmen gemeint, mit denen die Vögel vertrieben oder davon abgehalten werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten. Bei den Maßnahmen dürfen den Tieren aber keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 13 Tierschutzgesetz). Maßnahmen, die man durchführen darf, sind unter anderem
• Verschließen von Einflug- oder Nistmöglichkeiten. Dies darf aber nur erfolgen, wenn dadurch keine Tauben, Gelege oder Küken eingeschlossen werden.
• Gitter oder Netze zur Abwehr der Vögel. Hier muss sichergestellt werden, dass damit Tauben zwar abgehalten werden, sich aber nicht darin verfangen können. Die Einrichtungen müssen daraufhin regelmäßig kontrolliert werden.
• Einrichtungen zur Vergrämung der Tauben. Unter anderem stumpfe Abwehrelemente oder Konstruktionen, auf denen die Vögel nicht landen können. Die Tauben dürfen durch die Einrichtungen aber nicht verletzt oder gar getötet werden.